Der Verwaltungsgerichtshof korrigiert eine Verfahrenseinstellung.
Wien. Irgendetwas stimmte da möglicherweise nicht: Ein burgenländischer Sonderschullehrer, der sich wegen rascher Erschöpfbarkeit im physischen und psychischen Bereich hatte krankschreiben lassen, gewann einen Duathlonwettkampf in einer bestimmten Leistungsklasse. Die Disziplinarkommission für Landeslehrer leitete ein Disziplinarverfahren gegen den Mann ein: Es bestand der Verdacht, der Lehrer könnte das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben geschädigt haben.
Fast noch seltsamer nahm sich dann eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts aus: Auf Beschwerde des Lehrers hob es den Einleitungsbeschluss auf, weil es keinen Hinweis auf ein Verschulden des Lehrers gebe. Nur wenn er gewusst hätte oder hätte wissen müssen, dass seine Teilnahme an dem Wettbewerb während des Krankenstandes seiner Genesung schadete, hätte er schuldhaft gehandelt, führte das Landesverwaltungsgericht aus.