Sozialgeld: Höchstgericht für Kürzung

Kein Einwand gegen Niederösterreichs Verschärfung bei der Mindestsicherung.

Wien. Das härtere Vorgehen Niederösterreichs bei der Mindestsicherung hat in einem Teilbereich den Sanktus des Verfassungsgerichtshofs. In einem am Freitag publik gewordenen Erkenntnis sehen es die Höchstrichter als verfassungskonform an, dass einem subsidiär Schutzberechtigten, der keinen Asylstatus erhalten hat, aber auch nicht ins Heimatland abgeschoben werden kann, seit April 2016 keine Mindestsicherung ausbezahlt wird.

Er erhält nur die Kernleistungen aus der Grundversorgung für Flüchtlinge. Mit dem Erkenntnis stärkt der Verfassungsgerichtshof den ÖVP-dominierten Bundesländern Niederösterreich und Oberösterreich den Rücken, die Verschärfungen und Kürzungen der Mindestsicherung beschlossen haben. Gleichzeitig steht das rot-grüne Wien unter Beschuss der ÖVP, weil es auch bei der vor Kurzem paktierten Reform kaum Kürzungen der Mindestsicherung vornimmt, während die Kosten deutlich steigen.

Der Verfassungsgerichtshof betont, dass sich aus dem Unterschied zwischen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten eine unterschiedliche Behandlung bei Sozialleistungen rechtfertigen lasse. Bei steuerfinanzierten Leistungen besteht kein Schutz des Vertrauens auf Fortbestand einer gewährten Leistung. (ett)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 08.07.2017)

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