Gewerbeordnung

Betriebsanlagen neu: Viele offene Fragen

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Die Reform ist nicht der große Wurf. Das ist bekannt. Auch das Verfahren für Betriebsanlagengenehmigungen wurde verändert. Doch ob künftig wirklich alles schneller und einfacher gehen wird, scheint fraglich.

Wien. Die Ende Juni beschlossene Reform der Gewerbeordnung brachte ein paar Erleichterungen für Unternehmer, der große Wurf war sie nicht. Man darf etwa mit der neuen, einheitlichen Gewerbelizenz weiterhin nur ein freies Gewerbe als Hauptgewerbe betreiben und weitere bloß als Ergänzung mit einem Umsatzanteil von höchstens 30 Prozent. Sonst wird eine zusätzliche Kammergrundumlage fällig. Praktiker sehen Abgrenzungsprobleme, vor allem wird sich der Umsatzanteil nicht immer leicht feststellen lassen. Vorteile habe die Regelung trotzdem, sagt Rechtsanwalt Wolfgang Gabler, Spezialist für Gewerberecht in der Kanzlei FWP: „Der Unternehmer hat jetzt jedenfalls mehr Spielraum beim Leistungsumfang.“ Bisher durften „gewerbliche Nebenrechte“ nur in geringem Umfang ausgeübt werden.

Viele Neuerungen bei Betriebsanlagen

Weitaus weniger beachtet wurde bislang ein anderer Teil der Reform: die Änderungen beim Verfahren für Betriebsanlagengenehmigungen. Erklärtes Ziel ist es, solche Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Unter anderem gilt jetzt eine kürzere Regelverfahrensdauer: Während Behörden sonst sechs Monate Zeit für ihre Entscheidung in einem Verwaltungsverfahren haben, beträgt die Frist im regulären Betriebsanlagenverfahren nur vier Monate. Und das vereinfachte Verfahren – für Anlagen mit geringem Gefährdungspotenzial – darf nur noch zwei und nicht mehr drei Monate dauern.

Ob das in der Praxis immer eingehalten werden könne, sei jedoch fraglich, meint Gabler. Er verweist auf die verpflichtende, bis zu dreiwöchige Auflagefrist für die Einreichunterlagen im vereinfachten Verfahren: Allein dadurch könnte die Zeit knapp werden. Immerhin soll diese Frist aber dazu beitragen, dass früher als bisher feststeht, wer überhaupt Parteistellung hat. Solange die Projektunterlagen zur Einsicht aufliegen, können Nachbarn einwenden, dass die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nicht vorliegen – andernfalls verlieren sie nach der neuen Rechtslage ihre Parteistellung. Bisher konnte man diesen Einwand bis zum Schluss einer mündlichen Verhandlung erheben.

Neu geregelt wurde auch die Bestellung von Sachverständigen: Die Unternehmer können nun wählen, ob Amtssachverständige oder nicht amtliche Sachverständige beigezogen werden. Fraglich ist freilich, warum sich jemand darauf einlassen sollte, einen nicht amtlichen Sachverständigen zu beantragen: Die Kosten für diesen muss man nämlich selbst tragen, und das kann ins Geld gehen. „Das sieht man schon an der Regelung, dass der aufgetragene Kostenvorschuss nur dann anfechtbar ist, wenn er 4000 Euro übersteigt“, sagt Gabler. Ein Amtssachverständiger kostet den Antragsteller dagegen nichts, abgesehen von allfälligen Kommissionsgebühren. Selbst aussuchen kann man sich den nicht amtlichen Sachverständigen übrigens nicht: Die Behörde wählt ihn aus, damit es nicht zu Gefälligkeitsgutachten kommt. Wohl aber muss man im Antrag das jeweilige Fachgebiet genau bezeichnen. Das Fazit des Juristen: „Projektwerber ohne entsprechende Geldmittel und Fachkenntnisse werden einen solchen Antrag gar nicht stellen können.“ Faktisch komme das höchstens für spezielle oder größere Projekte infrage.

Wer als nicht amtlicher Sachverständiger bestellt werden darf, ist in der Gewerbeordnung nicht ausdrücklich geregelt: neben gerichtlich beeideten und zertifizierten Personen wohl auch andere, wobei dann zweifelhaft sein könnte, ob diese auch Experten des betreffenden Fachgebiets sind. Zweifelhaft sei auch, ob Verfahren dadurch beschleunigt werden, meint Gabler: „Der nicht amtliche Sachverständige muss sich wohl erst mit dem Projekt vertraut machen. Und wenn sich das Gutachten als unschlüssig oder unvollständig erweist, muss es konkretisiert oder ergänzt werden. Oder gar von einem Amtssachverständigen überprüft werden.“ (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 03.08.2017)

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