Waffenverbot bei Gericht auch für Anwalt mit Waffenpass

EPA/Arno Burgi
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Ein Rechtsanwalt wollte aus Sicherheitsgründen seine Waffe auch zu Gericht mitnehmen. Er blitzte mit seinem Antrag auch vor dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Das Aggressionspotenzial bei Gericht ist zwar, wie zuletzt die tödliche Schießerei am Bezirksgericht Hollabrunn gezeigt hat, hoch. Trotzdem dürfen selbst Rechtsanwälte, die zum Führen einer Waffe berechtigt sind und viel bei Gericht arbeiten, ihre Waffe nicht mitnehmen. Ein Anwalt und Inhaber eines Waffenpasses wollte eine Ausnahmebewilligung erreichen. Er blitzt nun aber auch vor dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Abfuhr bei Gericht und Ministerium

Der Mann hatte im Juni 2006 beim Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien beantragt, ihm für die Dauer seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt und Masseverwalter die Mitnahme einer Faustfeuerwaffe (Glock-Pistole, Kaliber 9x19mm) in alle Gerichtsgebäude im Sprengel des OLG Wien zu gestatten. Sowohl der OLG-Präsident als auch das Justizministerium wiesen diesen Antrag ab. Also wandte er sich an den Verwaltungsgerichtshof.

Befristete Erlaubnis möglich

Grundsätzlich dürfen Gerichtsgebäude mit einer Waffe nicht betreten werden. Richtern, Staatsanwälten und anderen Beamten kann die Mitnahme einer bestimmten Waffe, die sie besitzen oder führen dürfen, befristet gestattet werden, wenn dafür besonders wichtige Gründe vorliegen. Unter diesen Voraussetzungen kann auch anderen Personen auf Antrag die Mitnahme einer Waffe in Gerichtsgebäude befristet gestattet werden.

Chronologie der Zwischenfälle

Der Rechtsanwalt meinte in seiner Beschwerde, für Inhaber eines Waffenpasses sei eine solche Erlaubnis gar nicht notwendig. § 35 Waffengesetz gestatte dem Inhaber eines Waffenpasses das Führen meldepflichtiger Schusswaffen im Bundesgebiet ohne örtliche Einschränkung. Ein Waffenpass dürfe ohnehin nur dann ausgestellt werden, wenn eine konkrete Gefährdung besteht.
Zu deren Beleg gab der Anwalt an, dass im November 2004 in seiner Kanzlei ein Mordanschlag verübt worden sei; dabei sein ein Kanzleipartner mit einem Messer mehrfach in Kopf und Gesicht gestochen worden. Weiters listete der Mann die schlimmsten Bedrohungen von Anwälten der vergangenen Jahre auf: die Ermordung eines Rechtsanwaltes bei einer Räumung im Juli 2004, einen Dreifachmord in Potzneusiedl 2005, bei dem ein Anwalt als Sachwalter nur knapp der Ermordung entgangen sei, den Vorfall im Linzer Gerichtsgebäude 1995, bei dem mehrere Menschen starben, und einen Vorfall in Deutschland, bei dem ein Anwalt mit einem Schlaghandschuh angegriffen worden sei.

Konkrete Gefährungssituation nötig

Dem hielt der Verwaltungsgerichtshof das generelle Waffenverbot in Gerichtsgebäuden entgegen (§ 1 Abs. 1 GOG). Es richte sich auch an jene Personen, die gemäß dem Waffengesetz zum Führen einer Waffe berechtigt seien, so der VwGH (2007/06/0198). Eine entsprechende Befugnis nach dem Waffengesetz sei für die Erteilung der gewünschten Ausnahmebewilligung zwar eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung.
Ausnahmen vom Waffenverbot in Gerichtsgebäuden können nur gewährt werden, wenn "besonders wichtige Gründe" vorliegen. Der Gerichtshof fordert dafür den Nachweis einer konkreten Bedrohung. Es reiche nicht aus, wenn sich die Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe wie Rechtsanwälten im Hinblick auf Vorkommnisse in der Vergangenheit allgemein besonders bedroht fühlten.

Argument fehlender Schleusen zieht nicht

Selbst hinsichtlich des Vorfalls in seiner Kanzlei hat der Rechtsanwalt nicht konkret dargelegt, weshalb er eine derzeit akute, konkrete Bedrohung für ihn begründe  Auch mit dem Einwand, wonach in manchem Gerichtsgebäude keine oder nur unzureichende Kontrollen durchgeführt würden, hatte die Beschwerde keinen Erfolg. Das Verbot der Mitnahme von Waffen in Gerichtsgebäude ist nämlich auch dann zu beachten, wenn eine Sicherheitskontrolle im Einzelfall nicht stattfindet.

Die Entscheidung des VwGH im Volltext

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