Waffenpass: Entsprechender "Bedarf" notwendig

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Eine Grundvoraussetzung für den Waffenpass ist die Verlässlichkeit. Ein Antragsteller darf nicht vorbestraft und auch sonst nicht "aufgefallen" sein.

Um eine geladene genehmigungspflichtige Schusswaffe im öffentlichen Raum mit sich führen zu dürfen, ist in Österreich ein sogenannter Waffenpass notwendig. Um einen solchen zu bekommen, muss der Antragsteller nachweisen, dass er einen entsprechenden "Bedarf" hat, wie dies im Beamtenjargon heißt. Etwa, wenn die betroffene Person regelmäßig mit hohen Bargeldbeträgen zu tun hat, erläuterte der Leiter des Büros für Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten bei der Wiener Polizei, Gerhard Janda.

Eine Grundvoraussetzung ist die Verlässlichkeit des Waffenpassbesitzers in spe: So darf ein Antragsteller nicht vorbestraft und auch sonst nicht "aufgefallen" sein, so Janda. Wer beispielsweise schon einmal betrunken bei einer Autofahrt erwischt worden ist, braucht sich keine großen Chancen mehr auf einen positiven Bescheid auszurechnen.

Auch nach der Ausstellung sollte sich der Waffenpassbesitzer tunlichst keine Fehltritte leisten. Alle fünf Jahre wird die "Verlässlichkeit" der Betroffenen überprüft, ist diese nicht mehr gegeben, wird der Schein entzogen. Bevor der Waffenpass ausgestellt wird, ist ein psychologisches Gutachten notwendig.

Welche Voraussetzungen für den Bedarf eines Waffenpasses gegeben sein müssen, lasse sich nicht über einen Kamm scheren, sagte Janda. Der Antragsteller müsse jedenfalls nachweisen, "dass er auf eine besondere Art gefährdet ist". In Frage kommen etwa Mitarbeiter von Geldtransportfirmen, aber auch Taxilenker oder Trafikanten. "Allein im Geschäft zu stehen, reicht noch nicht", so Janda. Allerdings werde auch eine allfällige "exponierte Lage" in die Erwägungen der Behörde einbezogen.

Der Waffenpass berechtigt üblicherweise zum Besitz von zwei genehmigungspflichtigen Waffen. Das sind Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen. Im Gegensatz zum Inhaber einer Waffenbesitzkarte darf der Waffenpassbesitzer die Waffe auch geladen mit sich führen. In Wien wurden im Vorjahr 352 Anträge auf Waffenpässe gestellt.

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