Nudging: Dem Staat nicht schutzlos ausgeliefert

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Wenn Bürger durch Anreize zu einem besseren Verhalten erzogen werden sollen, haben sie sehr wohl Möglichkeiten, sich dagegen rechtlich zu wehren. Eine Replik.

Wien/Graz. Bernhard Kreuzberger hat sich in einem Gastbeitrag (Rechtspanorama vom 23. 10. 2017) dem Steuerungsinstrument des Nudging – also dem Anstupsen der Bürger von staatlicher Seite, um durch Anreize ein gewünschtes Ergebnis zu erreichen – gewidmet. In einem Punkt freilich bedürfen seine Ausführungen einer kleinen Ergänzung: Seine Aussage, dass im derzeitigen formengebundenen österreichischen Rechtsschutzsystem „Bürger [...] etwaigen staatlichen Manipulationsversuchen (rechts-)schutzlos ausgesetzt“ wären, ist – bei allen berechtigten Bedenken gegen subtile staatliche Manipulation – doch zu scharf formuliert.

Denn auch scheinbar zwanglose staatliche Tätigkeit kann in Rechte eingreifen und damit normativ sein. Danach gilt es einmal zu unterscheiden, ob staatliche Steuerung privatwirtschaftlich oder hoheitlich erfolgt. Im ersteren Fall steht der Rechtsschutz vor den ordentlichen Gerichten zur Verfügung. Freilich wird staatliche „Informationstätigkeit“, wozu auch regelmäßig der Einsatz von nudges gehören wird, in Rechtsprechung und Lehre zunehmend als sogenannte „schlichte Hoheitsverwaltung“ begriffen.

Verhaltensbeschwerde möglich

Auch hier stellt die Bundesverfassung freilich ein Rechtsschutzinstrument gegen „formenungebundenes“ (d. h. nicht als Bescheid, Verordnung oder dergleichen erfolgendes) Handeln zur Verfügung, nämlich die Verhaltensbeschwerde an ein Verwaltungsgericht nach Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG.

Diese Beschwerde muss allerdings im Einzelfall auf besonderer gesetzlicher Grundlage vorgesehen werden. Und diesbezüglich wird teilweise sogar vertreten, dass der Staat dann, wenn er den Einsatz bestimmter formenungebundener Instrumente vorsieht, verfassungsrechtlich zur Schaffung einer Beschwerdemöglichkeit verpflichtet ist.

Schließlich: Schon vor Schaffung der Verhaltensbeschwerde hat der Verfassungsgerichtshof durchaus subtile Überlegungen zu den Rechtsschutzmöglichkeiten gegen niederschwellige staatliche Informationstätigkeit angestellt, etwa zu Warnmeldungen der Finanzmarktaufsicht (VfSlg 18.747/2009) und dem Spritpreisrechner der E-Control (VfSlg 19.721/2012).

Auch aus diesen Entscheidungen lässt sich für den Rechtsschutz gegen nudges durchaus einiges ableiten. Denn letztlich kann der Verfassungsgerichtshof jede einschlägige gesetzliche Grundlage an der Verfassung prüfen.

Kurzum: Die Frage des Rechtsschutzes gegen nudges ist eine schwierige, von Schutzlosigkeit zu reden wäre aber dann doch übertrieben. Raum für Überlegungen und Gerichtsentscheidungen bleibt freilich.


Dr. Karl Stöger, MJur ist Universitätsprofessor für Öffentliches Recht an der Universität Graz.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 06.11.2017)

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