Steuertipps zum Jahresende (1/5)

15 Tipps, wie sich heuer noch Steuern sparen lassen. Heute: Für Unternehmen, Teil 1

1. Registrierkasse

Neben dem monatlichen Kassenabschluss (Monatsabschluss) und der quartalsweisen Sicherung des vollständigen Datenerfassungsprotokolls auf einem externen Datenträger (z.B. USB-Stick, externe Festplatte), muss zu Jahresende ein Jahresbeleg erzeugt, gedruckt, überprüft und mindestens 7 Jahre aufbewahrt werden.

Der Jahresbeleg ist übrigens unabhängig vom Wirtschaftsjahr immer zu Ende des Kalenderjahres zu erzeugen. Der Jahresbeleg kann dabei der Monatsabschlussbeleg Dezember sein. Manche Kassen bieten dazu eine eigene Funktion „Jahresbeleg“ an (siehe Bedienungsanleitung der Registrierkasse). Dieser Jahresbeleg ist anschließend mit der Beleg-Check-App des Bundesministeriums für Finanzen zu überprüfen. Dafür wird – wie seinerzeit für den Startbeleg – der Finanz-Online-Authentifizierungscode benötigt.

Der Jahresbeleg muss nicht unbedingt am 31.12. erzeugt werden. Er kann auch davor, oder danach erzeugt werden. Wichtig ist, dass es der letzte Beleg des alten Kalenderjahres ist und dass er vor Beginn der Geschäftstätigkeit im neuen Jahr erzeugt werden muss.

2. Investitionszuwachsprämie für Großunternehmen

Die Mittel für den Zuschuss für Neuinvestitionen für Großunternehmen (mind. 250 Mitarbeiter oder Bilanzsumme von über 43 Millionen Euro und Umsätze von mindestens 50 Millionen Euro) sind noch nicht ausgeschöpft. Anträge können noch bis Jahresende beim aws eingereicht werden.

Gefördert werden aktivierungspflichtige Neuinvestitionen von Großunternehmen in materielle Wirtschaftsgüter in Betriebstätten in Österreich, die zumindest um 500.000 Euro höher liegen als der Durchschnitt der aktivierungspflichtigen Wirtschaftsgüter der vergangenen drei Jahre. Der Zuschuss beträgt 10 Prozent des Investitionszuwachses von mindestens 500.000 Euro und maximal 10 Millionen Euro, somit maximal 1 Million Euro.

3. Investitionszuwachsprämie für KMU und Freiberufler

Die Investitionszuwachsprämie 2017 für KMU und Freiberufler war bereits im April 2017 ausgeschöpft. Mit 1. Jänner 2018 sollen wieder neue Mittel zur Verfügung stehen, für die wiederum das Prinzip „first come – first serve“ gilt.

4. Gruppenbesteuerung

Gibt es im Konzern sowohl gewinn-, als auch verlustbringende Kapitalgesellschaften, kann die Steuerbelastung durch Bildung einer Steuergruppe reduziert werden. Voraussetzung dafür ist eine ab Beginn des Wirtschaftsjahres bestehende finanzielle Verbindung, d.h. eine Mehrheitsbeteiligung (>50 Prozent und Mehrheit der Stimmrechte).

Außerdem muss der Gruppenantrag noch vor Jahresende unterschrieben werden (für Gruppenmitglieder mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2017). Die Zugehörigkeit zur Gruppe muss mindestens drei Jahre andauern, ansonsten kommt es rückwirkend zur Besteuerung, als hätte die Gruppenzugehörigkeit nicht bestanden.

Neben inländischen Kapitalgesellschaften können auch vergleichbare ausländische Kapitalgesellschaften in die Gruppe aufgenommen werden, wenn sie in der EU oder in einem Staat, mit dem umfassende Amtshilfe besteht, ansässig sind. Ausländische Verluste können aber nur noch im Ausmaß von 75 Prozent der Summe der eigenen Einkommen sämtlicher unbeschränkt steuerpflichtiger Gruppenmitglieder sowie des Gruppenträgers berücksichtigt werden.

Insoweit dabei die Verluste im laufenden Jahr nicht berücksichtigt werden können, sind sie in folgenden Jahren als vortragsfähige Verluste des Gruppenträgers abzuziehen. Können oder könnten die ausländischen Verluste später im Ausland mit Gewinnen verrechnet werden, hat in diesem Jahr eine Nachversteuerung im Inland zu erfolgen. Spätestens bei Ausscheiden des ausländischen Gruppenmitglieds sind die geltend gemachten ausländischen Verluste in Österreich nachzuversteuern.


Die Steuertipps stammen von Mag. Christina Pichler, Steuerberaterin der SOT Süd-Ost Treuhand Libertas Intercount Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung.

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