Alles Bitcoin, oder was? Smart Contracts und das wirkliche Leben

Die Kryptowährung Bitcoin ist bei weitem nicht die einzige Anwendungsmöglichkeit der Blockchain-Technologie. Diese ermöglicht auch die Automatisierung von Vertragsverhältnissen, diffizile rechtliche Fragen inklusive.

Wien. Die Berichterstattung über die sogenannte „Blockchain“ scheint sich momentan ausschließlich um die Bitcoin zu drehen, die ihren Anlegern zumindest bislang wahre Kursfeuerwerke beschert und deren welt- bzw. geldwirtschaftlichen Auswirkungen und Möglichkeiten bereits auf breiterer Ebene diskutiert werden. Insbesondere wird momentan der Frage nachgegangen, ob die Bitcoin eine Blase ist und ob bzw. inwieweit sie mit den holländischen Tulpenzwiebel-Spekulationen im Jahr 1637 vergleichbar ist. Beim Thema Blockchain kommt man zumindest heutzutage an der Bitcoin also nicht vorbei.

Dabei kann die Blockchain-Technologie ja eigentlich viel mehr, als nur kryptografische Währungs-Einheiten zu generieren und zwischen den Blockchain-Teilnehmern zu verschieben: Wie wäre es z. B. mit den sogenannten „Smart Contracts“, wie sie etwa der Hauptzweck der Ethereum-Blockchain sind, auch wenn diese mit dem „Ether“ freilich ebenso eine „passende“ Krypto-Währung bereitstellt?

Verbindung mit der Außenwelt

Wie der Name schon andeutet, dient ein Smart Contract vor allem dazu, vorprogrammierte Vertragsverhältnisse abzuschließen und durchzuführen. Ein Smart Contract ist dabei wie ein User-Account in der Blockchain. Der wesentlichste Unterschied ist, dass der Smart Contract eben auch einen zusätzlichen Programmcode – und zwar den „Vertragscode“ – enthält, der bei jeder ihn betreffenden Transaktion automatisch ausgeführt wird. Der Clou daran ist, dass sich die entsprechenden Transaktionen dank der sogenannten „Oracles“ auch in der Außenwelt – also dem „Real Life“ – abspielen können, da die Oracles mit der Blockchain verbunden sind und Informationen von der Außenwelt in die Blockchain einspeisen: Hier ist etwa an Versicherungsverträge zu denken, die vereinbarte Versicherungszahlungen beim gedeckten Schadenseintritt ausschütten, sobald die zahlungsauslösenden Bedingungen über ein Oracle an den in der Blockchain hinterlegten Smart Insurance Contract übermittelt wurden – zumindest eine solche Flugverspätungsversicherung existiert bereits.

Aber auch abseits der Oracles nähern sich die „Real Life“-Außenwelt und die Blockchain stetig an: Ein mit der Cloud verbundenes Mietfahrzeug könnte nach dem Eingang der Fahrzeugmiete in der Blockchain dem Mieter beispielsweise einen (NFC-)Code zur Entsperrung des Fahrzeugs mit seinem Mobiltelefon oder seiner Smartwatch liefern. Wenn der Mieter das Fahrzeug retourniert, könnte der Code sodann automatisch wieder invalidiert und eine eventuell hinterlegte Kaution für das Fahrzeug automatisch refundiert werden, ohne dass es dafür irgendeiner menschlichen Interaktion – und damit eines Schlangestehens vor dem Schalter des Vermieters – bedarf. Etwaige Zusatzkosten (z. B. Auftankkosten) könnten ebenfalls gleich mitverrechnet oder von der Kaution abgezogen werden, zumal Connected Cars auch ihren Tankfüllstand in die Cloud übermitteln können.

Doppelleben zwischen Technik und Recht

Derartige Smart Contracts führen dabei ein Doppelleben, das aus „technischer Umsetzung bzw. Durchführung“ und aus der „(vertrags-)rechtlichen Grundlage“ besteht: Zum einen führt ihre jeweilige Programmierung die entsprechende vereinbarte Transaktion automatisch aus. Zum anderen handelt es sich dabei um Verträge im klassischen Rechtssinn, zumal sie auch den Willen der Vertragsparteien abbilden (bzw. dies idealerweise tun sollten), die den Smart Contract verwenden. Da die meisten Menschen allerdings keine Programmiersprache sprechen, müsste der Programmcode eines Smart Contracts dafür aber zunächst in die normale Sprache übersetzt werden, wobei sich diese Übersetzung freilich mit dem Programmcode decken muss. Andernfalls besteht das Risiko, dass der Smart Contract wegen unterschiedlichen Parteiwillens gar nicht wirksam abgeschlossen wurde oder – z. B. infolge eines vom Smart-Contract-Anbieter veranlassten Irrtums der anderen Vertragspartei – anfechtbar ist.

Da sich die einmal in der Blockchain gespeicherten Transaktionen nicht mehr rückgängig machen lassen, ist spätestens in solchen Fällen menschliche Interaktion und das gute alte „klassische“ Rechtssystem vonnöten. Die von mancherorts vertretene Doktrin „Code is Law“ kann bei Smart Contracts daher zunächst nur dann gelten, wenn der Smart Contract und die Transaktion (mag sie sich im Real Life oder in der Blockchain selbst abspielen) übereinstimmen und im Einklang mit dem Willen aller Beteiligten funktionieren. Bei Leistungsstörungen wie etwa bei der klassischen Gewährleistung gilt diese Doktrin allerdings schon nicht mehr: Ob eine gelieferte Ware einen gewährleistungspflichtigen Mangel aufweist, lässt sich über die Blockchain bzw. Oracles nämlich wohl nur äußerst schwer hinreichend deutlich feststellen, und zwar vor allem dann, wenn zur Mangelfeststellung zumindest ein gewisses Maß an Fachwissen vonnöten ist.

Konsumentenschutz bleibt verbindlich

Aber auch abseits davon kann der Programmcode eines Smart Contracts nicht in jedem Fall absolut verbindlich sein, z. B. wenn es um die zwingenden Regeln des Konsumentenschutzgesetzes („KSchG“) oder um die ebenso zwingenden Informationspflichten nach dem Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz („FAGG“) geht: Wird beispielsweise die Widerrufsbelehrung nicht im Einklang mit dem FAGG erteilt, so verlängert sich die Widerrufsfrist um zwölf Monate – ganz gleich, welche Programmlogik im entsprechenden Smart Contract hinterlegt ist. Programmregeln, welche die zwingenden Bestimmungen des KSchG verletzen, können gegenüber Konsumenten ebenso keine verbindliche Gültigkeit entfalten.

Überdies liegt auf der Hand, dass auch der Code eines Smart Contracts fehlerbehaftet sein kann und insbesondere eine beauftragte Transaktion entweder gar nicht, viel zu spät oder zumindest nicht in der Form durchführen kann, wie es von den Vertragsparteien gewollt war. Hier stellt sich die Frage, wer unter welchen Umständen für derartige Funktionsstörungen des Smart Contracts bzw. seines Programmcodes an sich haftet: Ist es der Programmierer? Ist es die Partei, die sich des fehlerbehafteten Codes bedient hat, der von einem Dritten erstellt wurde?

Wie bei jeder disruptiven Technologie werden all diese Fragen noch von der Rechtsprechung zu beantworten sein. Eines kann aber schon bereits heute gesagt werden: Die Blockchain wird die klassische Juristenarbeit nicht ersetzen. Sie wird diese aber jedenfalls verändern, und zwar spätestens dann, wenn die Blockchain samt Smart Contracts im Massenmarkt angekommen ist.

Zum Autor

Mag. Alexander Schnider, LL.M. ist Partner bei GEISTWERT Rechtsanwälte.

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