Wertminderung: Es ist doch mehr als nur ein Auto

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Fünf Auszeichnungen für Mercedes Benz beim „Motor Klassik Award 2017“: Leser stimmen für den Stern(c) Daimler AG
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Der OGH hat entschieden: Vorschäden an einem Oldtimer schließen nicht aus, dass eine neuerliche Beschädigung dessen Wert um mehr als nur die Reparaturkosten verringert.

Linz. „Es ist doch nur ein Auto, Papa.“ Dieser Werbeslogan gibt manchmal die Rechtswirklichkeit nicht vollständig wieder. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs.

Des Menschen liebstes Spielzeug wird gelegentlich von anderen Verkehrsteilnehmern beschädigt, aber nicht völlig zerstört. Das Wrack ist reparabel, es wird fachmännisch repariert. Neben dem Ärger bleibt oft eine vermeintliche oder tatsächliche Wertminderung.

60 Jahre, in außergewöhnlich gutem Zustand: So wurde der Oldtimer Mercedes Benz 300 SL Coupé (Baujahr 1956) in der Klage beschrieben, die dem Revisionsverfahren 2 Ob 200/17a des Obersten Gerichtshofs zugrunde lag – und als weitgehend originalgetreu erhalten. 1,2 Millionen Euro habe der Wert vor dem Unfall betragen, dessen Folgen der beklagten Haftpflichtversicherung 17.778 Euro Reparaturkosten in einer deutschen Spezialwerkstätte zuzüglich 2795 Euro an Transportaufwandsersatz einfuhren. Das war aber noch nicht alles, 60.000 Euro an merkantiler Wertminderung waren auch noch Gegenstand der Klage.

„Gefühlsmäßige Abneigung“

Führt die „gefühlsmäßige Abneigung potenzieller Käufer gegen (auch fachgerecht) reparierte Sachen“ zu einer Wertminderung einer beschädigten Sache, so ist dies als „merkantiler Minderwert“ zusätzlich zu den Reparaturkosten zu ersetzen. Mindestens fünf Prozent betrage dieser Minderwert im konkreten Fall, der Kläger müsse bei Verkaufsgesprächen auf den Unfall hinweisen, und das wäre dann für potenzielle Käufer der Anlass, den Kaufpreis zu drücken. Nur: Der Oldtimer war nicht vorschadensfrei, und die beklagte Versicherung hatte eine ganz andere Vorstellung vom Käuferverhalten: Die Schäden hätten keinen Einfluss darauf, meinte sie.

Gefühle sind nur auf den ersten Blick etwas Subjektives. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bediente sich zu ihrer Ermittlung eines gerichtlichen Sachverständigen (und einer Zeugenaussage), wobei bereits ein Privatsachverständigengutachten des Klägers zum selben Ergebnis gekommen war wie dann die gerichtlichen Beweismittel. Der merkantile Minderwert betrage 60.000 Euro.

Das Oberlandesgericht Wien vermeinte, die erstinstanzlich zugesprochene Wertminderung aus rechtlichen Gründen abweisen zu müssen, und verletzte mit seiner Entscheidung nicht nur, nein, nicht die Gefühle des OGH, sondern dessen Rechtsprechung und möglicherweise die Gefühle von Mercedes-Benz-Fahrern, sondern auch diejenigen von Ferraristi: Es setzte in seinem Berufungsurteil einen Mercedes Benz 300 SL Coupé mit einem Ferrari F 50 gleich.

Warum? Das Landgericht Erfurt (8 O 835/01) hatte vor 15 Jahren einen Anspruch auf Ersatz der Wertminderung an einem Ferrari F 50 (250.000 DM) weitestgehend und mit der Begründung abgelehnt, es gebe weltweit nur 349 Stück davon. „Bei einem derart seltenen Fahrzeug“ gebe es „nur einen sehr kleinen Markt“ und sei „es für die Marktteilnehmer nicht entscheidend . . ., ob das Fahrzeug einen Unfall hatte, wenn es fachgerecht repariert worden“ sei. Und diese Entscheidung übertrug das OLG Wien auf den Mercedes-Fall. Es wäre „nicht zwingend“, dass der Markt einen in einer Fachwerkstatt reparierten Unfallschaden mit Abschlägen bestrafe. Zudem habe das Fahrzeug drei Vorschäden gehabt. Auf dieser Grundlage sah der Senat „jedenfalls in diesem konkreten Oldtimer-Fall rechtlich keinen Raum für den Zuspruch einer merkantilen Wertminderung“.

Der OGH hielt die dagegen eingebrachte außerordentliche Revision des Besitzers nicht nur für zulässig, sondern auch für inhaltlich berechtigt. Er warf dem OLG eine unzulässige Vermischung von Tat- und Rechtsfrage vor: Das Landgericht Erfurt habe bedingt durch das Marktverhalten keine Wertminderung feststellen können. Dies sei eine reine Tatfrage gewesen, deren Beantwortung durch das Landgericht Erfurt die vom OLG Wien aufgeworfenen scheinbaren Rechtsfragen nicht löse. „Vorschäden können zwar für die Frage relevant sein, ob eine Wertminderung eingetreten ist; sie sind aber kein Grund, eine festgestellte Wertminderung nicht zu ersetzen.“

Marktverhalten zu prüfen

Endgültig freuen durfte sich der Oldtimereigner aber noch nicht: Da die beklagte Haftpflichtversicherung in ihrer Berufung auch die Beweiswürdigung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien bekämpft hatte – das gerichtliche Sachverständigengutachten wäre unschlüssig –, muss sich das OLG erneut mit dem Fall beschäftigen. Der OGH gab auch den Weg schon vor: „Zweifelt das Berufungsgericht am Wert der vom Erstgericht genannten Beweismittel, insbesondere an der Schlüssigkeit des Gutachtens, so hat es eine Beweiswiederholung durchzuführen und gegebenenfalls andere Feststellungen zu treffen.“

Fazit: Gefühle bestimmen den Markt (wie auch Wertpapierbesitzer wohl oftmals leidvoll erfahren mussten) und gehören daher in erster Instanz als marktpreisbildend ordnungsgemäß ermittelt. Und jedenfalls bei Oldtimern schließen Vorschäden eine weitere ersatzfähige Wertminderung nicht aus. Der gefertigte Youngtimerbesitzer ist vorsichtshalber schon einmal erfreut.


Dr. Karl Krückl, MA LL.M ist Verteidiger in Strafsachen, emeritierter Rechtsanwalt und Of Counsel der Bruckmüller RechtsanwaltsgmbH in Linz.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 23.04.2018)

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