Wenn überhaupt, dann müssen öffentlich sichtbare Namensschilder nur auf Wunsch des Betroffenen entfernt werden. Oft sprechen aber dessen vitale Interessen und auch andere Gründe dagegen.
Wien. Die Ankündigung von Wiener Wohnen, wegen der Datenschutz-Grundverordnung sämtliche Namensschilder an Klingelkästen der Gemeindebauten zu entfernen, hat über die Landesgrenzen hinaus hohe mediale Wellen geschlagen. Satiremagazine haben das Thema begierig aufgenommen und zu Recht persifliert.
ARGE Daten ist auf den Zug aufgesprungen und fordert von kommunalen Hausverwaltungen bis zum Privatvermieter dieselbe Maßnahme. Sie empfiehlt Mietern zudem nach Abmahnung ihrer Vermieter pauschalen Schadenersatz in der Höhe von 1000 Euro zu verlangen. Dass sich zuletzt sogar die EU-Kommission zu Wort gemeldet hat und klargestellt hat, dass aus der DSGVO keine Pflicht zur Entfernung von Namen an Klingeln und Postkästen folgt, kann die eingetretene Verwirrung nicht ungeschehen machen. Daher ein Versuch, einen der ersten DSGVO-Aufreger zu versachlichen.
Erlaubtes kaum verändert
Tatsächlich haben sich die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten mit der DSGVO im Vergleich zum früheren Datenschutzgesetz (DSG 2000) kaum geändert. Was früher zulässig war, ist es bis auf wenige Ausnahmen bzw. Sonderfälle auch heute. Hinsichtlich der Verwendung von Nachnamen zur öffentlichen Kennzeichnung von Bewohnern konkreter Wohnungen kamen und kommen daher in der Praxis in der richtigen Reihenfolge a) lebenswichtige Interessen des Betroffenen, b) berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten oder als letzte Bastion, wenn sonst nichts greift, c) Einwilligungen in Frage.