Gesetzesnovelle: Tretroller ab acht, Radausweis ab neun Jahren

Symbolbild
Symbolbild(c) www.imago-images.de (LJM Photo via www.imago-images.de)
  • Drucken

Mit einer Novelle der Straßenverkehrsordnung ändern sich am Montag auch einige Vorschriften für Kinder.

Am Montag (1. April) tritt die 30. Novelle der Straßenverkehrsordnung in Kraft, mit der sich auch einige Vorschriften für Kinder ändern. Die Nutzung von Scootern ohne Antrieb ist dann ab dem achten Geburtstag erlaubt. Bisher musste man laut dem Autofahrerclub ÖAMTC mindestens zwölf Jahre alt oder in Begleitung einer mindestens 16-jährigen Begleitperson sein bzw. mindestens zehn und im Besitz eines Radfahrausweises.

Fahren darf man mit den Tretrollern auf Gehsteigen und -wegen, in Fußgängerzonen, in Wohnstraßen und Begegnungszonen - bei letzteren nur am Gehsteig. Auch auf gemischten Geh- und Radwegen darf der Scooter benützt werden, sowie in Spielstraßen, wenn diese eine maximal geringe Neigung aufweisen. Zu Vorsicht rät der ÖAMTC beim Queren der Fahrbahn: Auch wenn dafür keine ausdrückliche Verpflichtung besteht, sollten Kinder vor einem Zebrastreifen stehen bleiben, absteigen und erst den Roller über die Straße schieben, wenn alle Fahrzeuge angehalten haben. Das Fahren mit dem Tretroller am Gehsteig kann übrigens bei einem erhöhten Fußgängeraufkommen verboten sein.

Radfahrausweis ein Jahr früher

Der Radfahrausweis, mit dem Kinder bisher ab zehn Jahren allein radeln durften, kann mit Inkrafttreten der Novelle bereits ab dem neunten Geburtstag erworben werden, wenn die vierte Schulstufe besucht wird. An der Radhelmpflicht für Kinder unter zwölf Jahren ändert sich ebenso wenig wie an den erlaubten Verkehrsflächen (Radwegbenützungspflicht, Gehsteig und -weg tabu).

Der ÖAMTC macht außerdem auf die Ausrüstungsbestimmungen aufmerksam: vorne weiße, hinten rote Reflektoren, gelbe Reflektoren an Pedalen und Speichen, Klingel oder Hupe, zwei voneinander unabhängige Bremsanlagen, Licht bei schlechter Sicht oder Dunkelheit. Wer dagegen verstößt, riskiert hohe Strafen.

E-Scooter wohl in nächster Novelle

Bei Scootern mit E-Antrieb zeichne sich nach dem Beschluss der 31. StVO-Novelle im Ministerrat ab, dass die Geräte auf jenen Verkehrsflächen genützt werden dürfen, die auch Radfahrern zur Verfügung stehen. Ausnahmsweise werden vermutlich auch Gehsteige geöffnet werden können, wobei noch nicht klar ist, unter welchen Bedingungen und wie dies kundgemacht wird.

(APA)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:

Mehr erfahren

Archivbild
Österreich

Neue Grenze für Kfz-Kindersitz: 1,35 Meter

Seit März müssen Kinder nicht mehr 1,50 Meter groß sein, um ohne Sitzerhöhung im Auto zu fahren.

Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.