Gericht kippt Klauseln von Fertighausfirma

Plan fuer ein neuen Wohnhauses
Plan fuer ein neuen Wohnhauses Erwin Wodicka - BilderBox.com
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Ungleiche Bindungsfristen und einseitige Belastungen des Kunden mit Mehrkosten - selbst bei Planungsfehlern - sind laut einem Urteil gröblich benachteiligend.

Wien. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums die Vario-Bau Fertighaus GmbH (Vario) geklagt. Es ging um vier Klauseln in den Allgemeinen Vertragsbedingungen beim Kauf eines Fertigteilhauses. Sie seien für die Kunden einseitig benachteiligend, entschied das Landesgericht Wiener Neutstadt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Unter anderem ging es um eine Klausel, in der es heißt, dass Mehrkosten ausschließlich zu Lasten des Kunden gehen, wenn sie - je nach Ausführungsart des Hauses - von fünf bzw. zehn Prozent des Kaufpreises  nicht überschreiten. Und zwar selbst dann, wenn der Unternehmer diesen Mehraufwand zu vertreten hat, etwa aufgrund von durch Planungs- und Kalkulationsirrtümern.

Fristen und Vertragsstrafe zulasten des Kunden

Zwei weitere Klauseln sehen vor, dass der Käufer bei Lieferverzug von Vario mindestens sechs Wochen warten muss, um den Vertrag auflösen zu können, während Vario bei einer Vertragsverletzung des Käufers bereits nach vier Wochen vom Vertrag zurücktreten und zusätzlich zehn Prozent des Kaufpreises verlangen kann. Diese zehn Prozent stehen Vario den Bedingungen zufolge auch bei Stornierung durch den Käufer zu, während bei Stornierung durch Vario keinerlei Vertragsstrafe vorgesehen ist.

Durch diese Ungleichbehandlung werde der Käufer in sachlich nicht gerechtfertigter Weise benachteiligt, entschied das Gericht. Nach dem Wortlaut der Klausel kann Vario diese Vertragsstrafe für jede Vertragsverletzung geltend machen, ohne dass im Einzelfall auf den Umfang der bereits geleisteten Zahlungen Bedacht genommen wird. "Eine gröbliche Benachteiligung liegt dann vor, wenn die
Rechtsposition des einen Vertragspartners im auffallenden
Missverhältnis zur Rechtsposition des anderen steht, erklärt VKI-Juristin Barbara Bauer.

Eine weitere Klausel sieht vor, dass der Kaufinteressent zehn
Wochen an sein gestelltes Angebot gebunden ist. In dieser Zeit kann das Unternehmen entscheiden, ob es das Angebot annimmt oder ablehnt. Diese zehnwöchige Bindungsfrist sei unangemessen
lang und daher gesetzwidrig, entschied das Gericht.

(red.)

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