Privatstiftungen: Missstände oder Miesmacher?

Privatstiftungen Missstaende oder Miesmacher
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Nach mehrfachen Änderungen bei der Stiftungsbesteuerung sollten die Rahmenbedingungen nun stabil bleiben. Eine Antithese zur "Streitschrift" von Werner Doralt.

WIEN. In einem als „Streitschrift“ bezeichneten Beitrag im „Rechtspanorama“ vom 12. April ortet Werner Doralt einmal mehr einen „großen“ Reparaturbedarf im Steuerrecht und will dabei neue, „richtige“ Schwerpunkte setzen, durchaus auch zur Überraschung fachkundiger Leser. Ein Lieblingsthema Doralts ist dabei bekanntlich die Stiftungsbesteuerung.

Nach herrschender Ansicht von Steuerexperten sind von den viel zitierten Stiftungssteuerprivilegien nach dem Auslaufen der Erbschafts- und Schenkungssteuer (per 31. Juli 2008) letztlich nur zwei Steuervorteile übrig geblieben:

> Privatstiftungen zahlen für Zinserträge aus Bankguthaben und Anleihen, die bei natürlichen Personen mit 25 % Kapitalertragsteuer (KESt) besteuert werden, zunächst nur 12,5 % Zwischensteuer. Erst wenn die Zinserträge an Begünstigte ausbezahlt werden, fallen die restlichen 12,5 % Steuer an.

> Eine natürliche Person muss bei der Veräußerung einer mindestens einprozentigen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist vom Veräußerungsgewinn bis zu rund 25 % Einkommensteuer (halber Einkommensteuersatz) zahlen. Stiftungen zahlen hingegen zunächst wiederum nur 12,5 % Zwischensteuer, bei Zuwendung des Betrages an Stiftungsbegünstigte fallen die restlichen 12,5 % Steuer an. Damit Umschichtungen im Beteiligungsportfolio von Stiftungen nicht zu einem Steuerabrieb führen, kann der Veräußerungsgewinn innerhalb von zwölf Monaten in eine neu erworbene, mindestens zehnprozentige Kapitalbeteiligung reinvestiert werden; er muss in diesem Fall erst dann versteuert werden, wenn die neue Beteiligung veräußert wird.

Steuern bloß gestundet

Diesen – letztlich nur in einer Steuerstundung bestehenden und daher vielfach überbewerteten – Vorteilen stehen erhebliche steuerliche Nachteile gegenüber:

> Abgesehen davon, dass ein Stifter mit der Übertragung von Vermögen auf eine Stiftung sein Eigentumsrecht und damit die direkte Verfügungsmöglichkeit über dieses Vermögen aufgibt, muss er auch noch 2,5 % vom Vermögenswert an Stiftungseingangssteuer zahlen (bei Liegenschaften 6 %).

> Zuwendungen an Begünstigte unterliegen bekanntlich einer 25-%-KESt-Belastung, und zwar auch Zuwendungen aus der vom Stifter auf die Stiftung übertragenen Vermögenssubstanz. Wird daher eine Stiftung wieder aufgelöst, so muss für das gesamte Stiftungsvermögen 25 % KESt bezahlt werden („Mausefalleneffekt“). Unter bestimmten Bedingungen ausgenommen von dieser Substanzbesteuerung sind jene Vermögenswerte, die ab 1. August 2008 auf Stiftungen übertragen wurden.

> Wenn eine Stiftung andere Vermögenswerte nach Ablauf der Spekulationsfrist (z. B. bei Liegenschaften nach zehn Jahren, bei sonstigem Vermögen nach einem Jahr) veräußert, sind die dabei erzielten Gewinne in der Stiftung – wie auch bei natürlichen Personen – steuerfrei. Werden diese Gewinne an Begünstigte zugewendet, schlägt wieder die 25%ige KESt zu. Im Gegensatz dazu ist ein Veräußerungsgewinn außerhalb der Spekulationsfrist bei natürlichen Personen immer endgültig steuerfrei. Angesichts solcher Benachteiligungen von Liegenschaften in Stiftungen und der hohen Stiftungseingangssteuer von 6 % ist es aus steuerlicher Sicht völlig uninteressant, private Liegenschaften auf Stiftungen zu übertragen. Die von Doralt erhobene Forderung, von Stiftungen erzielte Gewinne aus der Veräußerung von Liegenschaften auch außerhalb der Spekulationsfrist mit 25 % Körperschaftsteuer zu besteuern, ist daher für Stiftungspraktiker nicht wirklich nachvollziehbar.

Auch das Beispiel mit der 80-Millionen-Luxusvilla entspricht nicht der Realität. Ganz abgesehen davon, dass die in den Stiftungsrichtlinien beispielhaft genannten 80 Millionen nicht Euro sind, sondern aus der Schillingzeit stammen (und bisher nur vergessen wurde, die Zahlen auf Euro umzurechnen), gibt es für die Überlassung von Luxusobjekten – die in der Praxis tatsächlich nur sehr selten vorkommt – klare, auch für Kapitalgesellschaften geltende steuerliche Regeln: Der Nutzungsvorteil wird als Mittelwert aus einer fremdüblichen Miete und einer Kostenmiete (berechnet aus Abschreibung, Kapitalverzinsung uns sonstigen Kosten) ermittelt undmit 25 % KESt besteuert.

Langfristige Entscheidungen


Die Stiftungsbesteuerung wurde seit der Einführung der Privatstiftung im Jahr 1993 bereits mehrfach geändert. Stifter wünschen sich hingegen für ihre in der Regel sehr langfristig angelegte Entscheidung, Vermögen auf eine eigentümerlose Stiftung und damit in die Hände eines letztlich fremden Stiftungsvorstands zu übertragen, stabile rechtliche Rahmenbedingungen. Wir sollten diesem Wunsch endlich auch im Steuerrecht Rechnung tragen.

Prof. Dr. Bruckner ist Partner bei der BDO Austria und Vorsitzender des Fachsenats für Steuerrecht der Kammer derWirtschaftstreuhänder.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 03.05.2010)

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