Dritter Anlauf für Kopftuchverbot an Volksschulen

Symbolbild: Schülerin mit Kopftuch im Sportunterricht
Symbolbild: Schülerin mit Kopftuch im Sportunterricht(c) imago (Siegfried Kuttig)
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Wegen SPÖ und Neos war die Vorlage im Unterrichtsausschuss zweimal vertagt worden. Ziel ist eine Verfassungsmehrheit, ÖVP und FPÖ könnten das Verbot aber auch als einfaches Gesetz beschließen.

Nach zweimaliger Vertagung wollen die Regierungsparteien heute im Unterrichtsausschuss des Nationalrats die Einführung eines Kopftuchverbots an Volksschulen beschließen. Angestrebt werde nach wie vor eine Verfassungsmehrheit - kommt diese nicht zustande, könnte die Regelung mit einfachgesetzlicher Mehrheit verabschiedet werden.

Die entsprechende Vorlage war im Ausschuss wegen fehlender Zustimmung von SPÖ oder Neos im Jänner und März zweimal vertagt worden. Knapp vor der letzten Vertagung hatte Bildungsminister Heinz Faßmann (ÖVP) aber bereits den Beschluss als einfaches Gesetz in den Raum gestellt - wobei im Nationalrats-Plenum nach wie vor eine Verabschiedung als Verfassungsbestimmung möglich ist.

Begründung: Soziale Integration von Kindern"

Mit der Initiative soll generell "das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung, mit der eine Verhüllung des Hauptes verbunden ist", untersagt werden. Begründet wird dies im Gesetzesantrag mit "der sozialen Integration von Kindern gemäß den lokalen Gebräuchen und Sitten, der Wahrung der verfassungsrechtlichen Grundwerte und Bildungsziele der Bundesverfassung sowie der Gleichstellung von Mann und Frau".

Unter anderem wird in den Erläuterungen argumentiert, dass mit dem Verbot auch die Information über den körperlichen Entwicklungsstand, das Religionsbekenntnis bzw. die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Islam-Ausrichtung geschützt werden soll. Die Verhüllung des Hauptes bzw. das Tragen des Kopftuchs zeige nämlich das Erreichen der Geschlechtsreife an, die Art der Trageweise unter Umständen die Anhängerschaft zu einer bestimmten Gemeinschaft bzw. auch die Einhaltung bestimmter religiöser Regeln und die familiäre Situation.

Unter "Verhüllung des Hauptes" soll laut Erläuterungen "jede Art von Bekleidung, welche das gesamte Haupthaar oder große Teile dessen verhüllt", umfasst sein. Explizit erwähnt wird aber nur das Kopftuch. Ausgenommen sind Verbände aus medizinischen Gründen bzw. Kopfbedeckungen aus Witterungsgründen.

Geldstrafen von bis zu 440 Euro

Bei einem Verstoß muss der Direktor unverzüglich die Bildungsdirektion verständigen, die wiederum die Eltern innerhalb von vier Schultagen zu einem verpflichtenden Gespräch zu laden hat. Erscheint das Kind erneut verhüllt oder kommen die Eltern trotz Mahnung nicht zum Gespräch, ist dies mit einer Geldstrafe von bis zu 440 Euro zu ahnden.

(APA)

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