Sprung mit Beinen voraus: Selbst schuld

Kein Schadenersatz nach Unfall auf Bagjump-Anlage.

Wien. Wenn jemand in die richtige Sprungtechnik eingewiesen wird, hat er diese Regeln dann auch zu befolgen. Das betont der Oberste Gerichtshof (OGH).

Anlass war ein Unfall auf dem St. Veiter Wiesenmarkt. Eine Frau hatte sich auf eine Bagjump-Anlage gewagt. Dabei springt man von sechs Metern Höhe auf ein aufblasbares Luftkissen (2,5 x 4 m). Ausgehängte Regeln und ein Piktogramm auf dem Luftkissen verdeutlichten, dass man nicht mit gestreckten Füßen voran springen soll. Die Frau beachtete das nicht. Doch zeigte ihr eine Mitarbeiterin der Anlage vor dem Sprung, wie man zu landen habe (nämlich auf dem Gesäß). Die Frau sprang trotzdem ängstlich mit ausgestreckten Beinen voraus und verletzte sich.

Schadenersatz erhält sie keinen. Sie sei hinreichend aufgeklärt worden, befand der OGH (10 Ob 15/19g). (aich)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 03.06.2019)

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