Interview

„Die Provision könnte eingepreist werden“

Schluesseluebergabe
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Die Immobilienrechtsexperten Wilhelm Huck von der Kanzlei Hasberger, Seitz & Partner und Martin Schima von Secureal über die derzeitige Maklerprovisionsregelung, die geplanten Änderungen und deren mögliche Auswirkungen.

Die Presse: Wie sieht die derzeit geltende Regelung aus?
Wilhelm Huck: Tritt der Makler als Doppelmakler auf, also wird er sowohl vom Mieter als auch vom Vermieter beauftragt, zahlen beide Seiten eine Provision. Die Höhe derselben richtet sich nach der Dauer des Mietvertrages.

Das heißt konkret?
Martin Schima: Wird eine Wohnung für maximal drei Jahre vermietet, wird von Seiten des Mieters eine Provision in Höhe eines Monatsentgelts fällig. Liegt die Mietdauer bei mehr als drei Jahren oder wird die Wohnung unbefristet vermietet, beträgt die Höhe der Provision zwei Monatsentgelte. Der Vermieter wiederum zahlt bis zu drei Monatsentgelte.

Gibt es Sonderregeln?
Huck: Ja. Ist der Makler gleichzeitig Verwalter des Hauses, in dem sich die besagte Wohnung befindet, darf die Provision, die er vom Mieter kassiert, nicht mehr als maximal eine Bruttomonatsmiete betragen. Verlangt werden darf sie aber auch nur dann, wenn der Verwalter entsprechende Schritte gesetzt hat. Das heißt, er muss inseriert haben, die Wohnung mit Interessenten besichtigt haben und Ähnliches. Wird die Wohnung vom Hausverwalter direkt gemietet oder ist der Makler gleichzeitig Eigentümer des Hauses, wird keine Provision fällig.

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