Insolvenz

VwGH stoppt Zugriff des Fiskus auf virtuellen Gewinn

Finale Schließung darf der Gruppe steuerlich nicht zur Last fallen.
Finale Schließung darf der Gruppe steuerlich nicht zur Last fallen.(c) Getty Images (R.Tsubin)
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Nicht bezahlte Schulden gelten laut Höchstgericht nicht als Gewinn, weshalb bei der Insolvenz kein Liquidationsgewinn mehr anfällt.

Linz. Das Thema regt die Fachwelt schon einige Zeit auf und betrifft die Abwicklung von pleitegegangenen Kapitalgesellschaften. Die Finanz hatte per Erlass eine Berechnung des Liquidationsgewinnes vorgegeben, nach der auch bei insolventen Gesellschaften ein zu besteuernder Überschuss herauskam. Im Rahmen einer Gruppenbesteuerung wollte man die Steuer bei den anderen, nicht insolventen Gesellschaften eintreiben. Dieser Berechnungsmethode widerspricht der Verwaltungsgerichtshof nun deutlich (VwGH 2017/13/0009).

Bei Liquidation einer Gesellschaft, egal ob insolvent oder nicht, tritt im Allgemeinen ein besonderes Besteuerungsverfahren in Kraft: Im ersten Schritt ist das sogenannte Abwicklungsanfangsvermögen darzustellen. Dies ergibt sich aus dem letzten regulären Jahresabschluss vor der Auflösung (sprich vor dem Beschluss der Beendigung) der Gesellschaft. Danach folgt ein – meist mehrjähriger   – Abwicklungszeitraum, in dem das Gesellschaftsvermögen versilbert und Schulden bedient werden. Nach Abschluss dieser Liquidationshandlungen ergibt sich ein Abwicklungsendvermögen, das dann dem Anfangsvermögen gegenübergestellt wird. Ergibt sich daraus ein Gewinn, ist dieser körperschaftsteuerpflichtig. Zweck dieser Vorgehensweise ist die Besteuerung sämtlicher stiller Reserven der aufgelösten Gesellschaft.

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