Ersatzforderung

Arbeit grundlos beendet: Kein Urlaubsersatz

(c) imago images / Westend61 (Uwe Umstätter)
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Wer vorzeitig austritt, verliert Ansprüche wegen nicht verbrauchten Urlaubs.

Wien/Graz. Es widerspreche dem EU-Recht, dass Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Urlaubsersatz verlieren, wenn sie grundlos ihr Dienstverhältnis vorzeitig aufgeben. Deshalb forderte der Mitarbeiter eines Arbeitskräfteüberlassers im Verein mit der Arbeiterkammer Steiermark eine Entschädigung für nicht verbrauchten Urlaub, nachdem er von einem Tag auf den anderen nicht mehr zur Arbeit gekommen war. Im Gegensatz zur ersten Instanz teilte das Oberlandesgericht Graz aber die Meinung des Mannes nicht.

Er war vier Monate in den Diensten des Personalbereitstellers gestanden. Die (zweiwöchige) Kündigungsfrist hielt er beim Austritt nicht ein. Weil der Mann nur zwei Urlaubstage verbraucht hatte, verlangte er für weitere 6,77 Tage Ersatz in Geld. Das Landesgericht Leoben gab ihm recht: Zwar schließe das Urlaubsgesetz in einem Fall wie seinem eine Ersatzleistung aus; doch widerspreche das der EuGH-Judikatur. Kraft des Vorrangs von EU-Recht habe der Mann also sehr wohl Anspruch auf eine Entschädigung.

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