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Negativzinsen: Müssen Gemeinnützige ihre Mieten senken?

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Symbolbild. (c) imago images/Schöning (Schoening, via www.imago-images.)
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Die strenge Linie des OGH bei der Verrechnung von Kreditzinsen durch Banken bei Zinssätzen unter null Prozent könnte sich auch auf den Mietzins von Genossenschaftswohnungen auswirken. Bauvereinigungen drohen zu haften, wenn sie eine mögliche Zinsreduktion verabsäumen.

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Innsbruck. Vor bald drei Jahren entschied der Oberste Gerichtshof (OGH), dass Banken bei variabel verzinsten Krediten auch dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass sich der Referenzwert (z. B. Euribor) in den negativen Bereich entwickelt hat. Unzulässig war daher der Standpunkt der Banken, der zum variabel vereinbarten Zinssatz zusätzlich vereinbarte Aufschlag müsse der Bank jedenfalls ungeschmälert erhalten bleiben. Für den Bereich der Verbraucherkredite, zu dem dies der OGH unmittelbar judiziert hat, haben Banken dieser Judikatur Medienberichten zufolge auch bereits flächendeckend Rechnung getragen und den Kunden die zu viel vereinnahmten Zinsen rückerstattet.

Finanzierung wird mitbezahlt

In einem Bereich, bei dem man dies zunächst vielleicht nicht vermutet, sollte diese Judikatur allerdings ebenfalls beachtet werden. Er betrifft die Vermietung von Wohnungen im Anwendungsbereich des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes („Genossenschaftswohnung“). Für das WGG ist nämlich charakteristisch, dass auch die aus Anlass der Wohnungsherstellung anfallenden Finanzierungskosten der gemeinnützigen Bauvereinigung (GBV) in den den Mietern vorgeschriebenen Mietzins „hineingerechnet“ werden. Konkret bedeutet das: Während der Refinanzierungsphase zahlen WGG-Mieter im Rahmen ihrer Miete unter anderem, was die GBV ihrer Bank an Kreditzinsen zahlt.

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