Erbstreit

Lose Blätter in einem offenen Kuvert sind kein Testament

Archivbild: Blick auf die Stiege mit der Statue der Justitia im  Justizpalast, Sitz des Obersten Gerichtshofs und des Oberlandesgerichts Wien.
Archivbild: Blick auf die Stiege mit der Statue der Justitia im Justizpalast, Sitz des Obersten Gerichtshofs und des Oberlandesgerichts Wien.(c) APA/GEORG HOCHMUTH (GEORG HOCHMUTH)
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Ein Testament formgültig zu verfassen, ist nicht schwer, wenn man weiß, welche Regeln man dabei einhalten muss. Im folgenden Fall hatten die hinterbliebenen Söhne allerdings Zweifel an der Gültigkeit des letzten Willens ihres Vaters. Laut dem Obersten Gerichtshof zu Recht.

Wer sein Testament nicht eigenhändig verfassen, sondern es lieber auf einem Laptop tippen oder jemand anderen mit leserlicher Handschrift schreiben lassen will, hat verschiedene Formvorschriften zu beachten, damit diese sogenannte fremdhändige Verfügung im Ernstfall auch rechtlich hält.

So muss das Testament auf jeden Fall vom Erblasser vor drei Zeugen eigenhändig unterschrieben werden. Es muss auch einen Zusatz enthalten, aus dem hervorgeht, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält. Etwa: „Das ist mein letzter Wille.“ Die Zeugen müssen den Inhalt des Testaments nicht kennen, sondern nur bestätigen, dass dieser dem Willen des Erblassers entspricht und er nicht etwa dazu genötigt wurde. Die Zeugen müssen am Ende der Urkunde als „Testamentszeugen“ unterschreiben und auch ihre Daten (Geburtsdatum, Wohnadresse) beifügen. So weit, so gut.

Die Praxis zeigt allerdings, dass es vielen nicht gelingt, den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.

So war das auch im folgenden Fall (2 Ob 143/19x), mit dem sich jüngst der Oberste Gerichtshof (OGH) zu befassen hatte: Ein Tiroler hinterließ eine Witwe und vier volljährige Söhne. Er hatte sein Testament am PC verfasst und darin seiner Ehegattin das gesamte Vermögen vererbt. Als Ersatzerben hatte er einen seiner vier Söhne eingesetzt. Seinem Enkel vermachte er seine Liegenschaft samt Wohnhaus, wobei er ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten der Witwe anordnete.

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