Gastbeitrag

Wer Gewinn verteilt, riskiert zu haften

Schmälert Corona GmbH-Vermögen nachhaltig, gilt Ausschüttungssperre.

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Wien. Covid-19 ist bereits jetzt für viele Unternehmen mit massiven negativen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden. Auch bei erfolgreichen Unternehmen wird der Eintritt von Verlusten oft unvermeidbar sein. Die nun entstehenden Verluste können sich dabei bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung auch auf die Ausschüttungsfähigkeit eines bereits vorhandenen Bilanzgewinnes auswirken. Denn das GmbH-Gesetz sieht vor, dass der Bilanzgewinn in dem Ausmaß von der Verteilung ausgeschlossen ist, in dem sich die Vermögenslage der Gesellschaft im Zeitraum zwischen Bilanzstichtag und Feststellung des Jahresabschlusses erheblich und nicht bloß vorübergehend verschlechtert hat.

Kurzum: Selbst wenn zum Ende des letzten Geschäftsjahres (etwa zum 31.12.2019) ein Bilanzgewinn vorhanden ist, darf dieser nicht (ganz) ausgeschüttet werden, wenn vor Feststellung des Jahresabschlusses eine erhebliche, nicht bloß vorübergehende Vermögensschmälerung eingetreten ist.

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