Coronakrise

Kuriosum „Wegfall der Geschäfts­grundlage“ plötzlich allgegenwärtig

Die Lehre von der Geschäftsgrundlage und deren Wegfall kreist um die Möglichkeit, sich von Verträgen zu lösen, wenn die von den Parteien als selbstverständlich erachteten Umstände wegfallen (Symbolbild).
Die Lehre von der Geschäftsgrundlage und deren Wegfall kreist um die Möglichkeit, sich von Verträgen zu lösen, wenn die von den Parteien als selbstverständlich erachteten Umstände wegfallen (Symbolbild).(c) imago/Panthermedia
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Eine eher exotische Rechtsfigur rückt schlagartig ins Zentrum von juristischen Auseinandersetzungen.

Wien. Wer vor der Coronakrise Verträge geschlossen hat, sieht sich im Erfüllungsstadium nun häufig mit unerwarteten Umständen konfrontiert, die ein Festhalten am Vertrag unzumutbar erscheinen lassen. Die Lehre von der Geschäftsgrundlage und deren Wegfall kreist um die Möglichkeit, sich von Verträgen zu lösen, wenn die von den Parteien als selbstverständlich erachteten Umstände wegfallen. Diese in der Krisenzeit nach dem Ersten Weltkrieg entwickelte und etwas verstaubte Rechtsfigur tritt nun in den Fokus des praktischen Interesses.

Die Lehrbuchbeispiele zur Geschäftsgrundlage stammen aus ferner Zeit: Ein Fensterplatz wird zur Besichtigung eines Krönungszugs gemietet, der in weiterer Folge abgesagt wird. Ein Fabrikant schließt vor dem Ersten Weltkrieg einen Inseratenvertrag auf mehrere Jahre ab; nach Kriegsausbruch können die angepriesenen Waren nicht mehr hergestellt werden. Mit der Irrtumsanfechtung kommt man der Geschäftsgrundlagenproblematik nicht bei, weil der Irrtum über Zukünftiges in der Regel ein unbeachtlicher Motivirrtum ist. Zur Bedingung werden die Umstände wiederum regelmäßig nicht gemacht, weil die Parteien sie als so sicher annehmen, dass sie dies nicht für nötig halten.

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