Die gesetzlich vorgesehene Mietzinsreduktion wegen Unbrauchbarkeit des Objekts hat ihre Tücken: Wer den Zins vorschnell zahlt, übernimmt ungewollt das Insolvenzrisiko des Vermieters. Einvernehmliche Lösungen sind anzuraten.
Gastkommentare und Beiträge von externen Autoren müssen nicht der Meinung der Redaktion entsprechen.
Wien. Die Botschaft an alle von den verordneten Geschäftssperren und Ausgangsbeschränkungen betroffenen Unternehmer zieht als Lichtblick in dunklen Krisenzeiten durch die Medien: Gemäß § 1104 f ABGB entfällt der Mietzins (teilweise), wenn der Mieter seine Mieträume „wegen außerordentlicher Zufälle“, z. B. „Feuer, Krieg oder Seuche“ (teilweise) nicht nutzen kann. Geschäftsraummieter dürfen den Mietzins für die betroffenen Geschäftslokale reduzieren oder sogar entfallen lassen.
Zahlreiche Unternehmer denken, sie hätten eine Sorge weniger. Ein Blick ins Detail zeigt allerdings, dass Mietverhältnisse im Geschäftsbereich komplex sind. Die Geltendmachung dieser Forderung ist voller Tücken: