Gastbeitrag

Bei Vertragsrücktritt größte Zurückhaltung geboten

Können zeitkritische Waren nicht pünktlich eintreffen, erübrigen sich die Pflichten.
Können zeitkritische Waren nicht pünktlich eintreffen, erübrigen sich die Pflichten.dpa/Karl-Josef Hildenbrand
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Das ABGB denkt nicht an Fälle einer von keiner Vertragspartei verschuldeten temporären Unmöglichkeit der Leistung wie infolge der Coronakrise. Seine Wertungen sprechen aber für ein Ruhen der Pflichten.

Wien. Die juristische Lebenserfahrung lehrt, dass bestehende Gesetze nicht für ganz außergewöhnliche Extremsituationen der Gesellschaft geschaffen sind. Selbst wenn sie es sind, werden sie vom Gesetzgeber wie vom Schlauch des Aiolos sofort hinweggefegt. So wurden in der Covid-19-Krise die nach dem Epidemiegesetz bei Betriebsschließungen auf Verdienstentgang und Lohnausfall Anspruchsberechtigten (deren Betriebe im Interesse der Allgemeinheit geschlossen wurden) durch einen Federstrich des Gesetzgebers zu Bittstellern ohne Rechtsanspruch auf Unterstützung erklärt. Das ist verfassungsrechtlich nicht unbedenklich, weil es nur auf Covid-19 beschränkt ist (s. Seite 16). Der Gesetzgeber hat die für das Arbeitsrecht essenzielle Frage der Lohnfortzahlung allerdings sofort wieder neu geregelt.

Keine Pflicht zu Unmöglichem

Das österreichische Zivilrecht denkt in den Regeln über den Verzug (§ 918 ABGB) und die Unmöglichkeit der Leistung (§ 1447 ABGB und § 920 ABGB) nicht an Fälle der von keiner Vertragspartei verschuldeten „vorübergehenden Unmöglichkeit“. Dabei verhindert eine faktische oder rechtliche Unmöglichkeit die rechtzeitige Leistung. Diese Situation ist jetzt infolge der Covid-19-Pandemie vielfach eingetreten, insbesondere auch durch die Ausgangsbeschränkungen.

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