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Welche Bonuszahlungen sind jetzt steuerfrei?

CORONAVIRUS: MASKENPFLICHT IN SUPERMAeRKTEN
CORONAVIRUS: MASKENPFLICHT IN SUPERMAeRKTENAPA/HELMUT FOHRINGER
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Kann das alle Arbeitnehmer betreffen oder nur systemrelevante Berufe?

Wien. Zulagen und Bonuszahlungen, die Arbeitgeber Mitarbeitern aufgrund der erschwerten Umstände im Zusammenhang mit Covid-19 ausgezahlt werden, sind bis zu einer Höhe von 3000 Euro steuerfrei. Es sei wichtig, dass solche Prämien und Bonuszahlungen „direkt bei den stillen Heldinnen und Helden des Alltags, die jetzt beispielsweise an der Kassa im Supermarkt sitzen, ankommen“, sagte Finanzminister Gernot Blümel anlässlich der Beschlussfassung, „hier darf der Staat nicht mitschneiden“.

Nicht ganz klar ist jedoch, ob diese Steuerfreiheit nur für systemrelevante Berufe gilt oder allen zugute kommen kann, die während der Coronakrise unter schwierigeren Bedingungen arbeiten müssen. Wolfgang Höfle, Partner in der Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei TPA, verweist auf die Gesetzeserläuterungen, in denen Mitarbeiter erwähnt werden, die Außergewöhnliches in Bereichen leisten, die das System aufrechterhalten. „Ausgangspunkt dieser Überlegungen war wohl der Lebensmittelhandel, aber auch das Gesundheitswesen.“

Im Gesetzeswortlaut findet sich allerdings keine derartige Einschränkung. „Der Gesetzestext stellt unseres Erachtens keineswegs nur auf ,systemrelevante‘ Unternehmen bzw. Organisationen ab, sondern erfasst grundsätzlich alle Mitarbeiter“, so Höfle. Der Zweck der Zahlung müsse jedoch einen klaren Zusammenhang mit der Covid-19-Krise haben.

„Der Arbeitgeber haftet“

Die Steuerexperten von LBG Österreich sehen das ähnlich. Es muss sich demnach um Zulagen und Bonuszahlungen handeln, die im Unternehmen bisher üblicherweise nicht gewährt wurden und daher ausschließlich als Belohnung im Zusammenhang mit Covid zu sehen sind. Boni, die aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen gezahlt werden, seien daher nicht steuerfrei. Zu bedenken sei dabei auch, „dass in erster Linie der Arbeitgeber für die richtige Bemessung von lohn- und gehaltsorientierten Abgaben haftet und bei behördlichen Prüfungen entsprechende Nachweise für die Zulässigkeit der steuerfreien Behandlung zu erbringen hat“. Gelingt ihm das nicht, werden Nachzahlungen samt Zuschlägen fällig. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 11.04.2020)

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