Gastbeitrag

Seuchentestament voreilig gekippt?

Die Isolationsvorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie werfen die Frage auf, ob nicht ein einfaches, allenfalls mündliches Epidemietestament sinnvoll wäre.
Die Isolationsvorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie werfen die Frage auf, ob nicht ein einfaches, allenfalls mündliches Epidemietestament sinnvoll wäre.Bilderbox
  • Drucken

Die Isolationsvorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie werfen die Frage auf, ob nicht ein einfaches, allenfalls mündliches Epidemietestament sinnvoll wäre.

Innsbruck. Das manchen noch erinnerliche Seuchentestament, nämlich ein Testament, das an Orten, „wo die Pest oder ähnliche ansteckende Krankheiten herrschen“, errichtet wird, war im ABGB von 1811 in den §§ 597 ff geregelt und wurde mit dem Familien- und Erbrechts-Änderungsgesetz 2004 ohne besondere Begründung, aber vermutlich unter der Annahme mangelnder praktischer Relevanz ersatzlos aufgehoben.

Gastkommentare und Beiträge von externen Autoren müssen nicht der Meinung der Redaktion entsprechen.

Das damals neu eingeführte Nottestament (§ 597 alte Fassung; nunmehr § 584) deckt nämlich nur marginal denselben Anwendungsbereich ab, wird doch eine begründete Lebensgefahr oder Gefahr des Verlustes der Testierfähigkeit beim Testator verlangt, was in der gegenwärtigen Epidemie Gott sei Dank nur einen relativ geringen Prozentsatz der Erkrankten betrifft. Für die Anwendbarkeit des früheren Seuchentestaments war vielmehr eine Krankheit mit epidemischem Charakter in einem bestimmten Gebiet vorausgesetzt, die bei der Bevölkerung „verkehrslähmenden Schrecken“ hervorruft (so zum Beispiel die Cholera 1855 in Venetien). Von Lebensgefahr war keine Rede, der Erblasser musste nicht einmal selbst mit der ansteckenden Krankheit behaftet sein.

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.