GmbH-Geschäftsführer bescheinigte eigenen Antrag.
Wien. Sollte Herr H. sich gefragt haben, ob er in Bildungsteilzeit gehen kann, so war er genau an der richtigen Adresse: H. ist der einzige und alleinvertretungsbefugte Geschäftsführer und zudem Dienstnehmer einer GmbH, und wer sollte denn sonst entscheiden, ob er seine Arbeitszeit vorübergehend halbieren kann, um sich seinem Doktoratsstudium zu widmen?
H. fand das Ansinnen gut und beantragte unter Berufung auf eine Vereinbarung zwischen der GmbH und ihm das staatliche Bildungsteilzeitgeld. Tatsächlich bekam er es ausgezahlt (für einen Zeitraum, in dem er auch Krankengeld bezog, zahlte er es zurück).