Lenkerauskunft

Unscharfes Radarfoto reicht nicht für Strafe

Achtung Kamera: Wenn Personen nur schemenhaft erkennbar sind, muss die Behörde weitere Beweise erheben.
Achtung Kamera: Wenn Personen nur schemenhaft erkennbar sind, muss die Behörde weitere Beweise erheben.Die Presse
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Verwaltungsgericht NÖ tat Angaben eines Autobesitzers gleich dreimal als Schutzbehauptung ab, ohne genug Beweise zu würdigen.

Er sei es nicht gewesen, sondern seine Mutter: Sie habe das Auto gelenkt, als eine Radarkamera wegen überhöhter Geschwindigkeit angeschlagen und ein Foto gemacht hat. Bestraft wurde trotzdem der Mann, und zwar in drei Anläufen, bis schlussendlich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) einen endgültigen Freispruch fällte.

Das Auto ist in Niederösterreich zu schnell unterwegs gewesen, das steht fest. Als die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom Zulassungsbesitzer eine Auskunft verlangte, wer am Steuer gesessen war, verwies dieser auf seine Mutter. Die Behörde hielt das aber für eine Schutzbehauptung: Denn sie meinte, auf dem Radarfoto eine männliche Person als Fahrer zu erkennen. Sie betrachtete die Lenkerauskunft als nicht erteilt – Grund genug, den Mann mit einer Geldstrafe von 1000 Euro zu belegen.

Das ließ der Autobesitzer nicht auf sich sitzen. Er beschwerte sich beim Landesverwaltungsgericht und beantragte bei dieser Gelegenheit die Einvernahme seiner Mutter. Das Gericht setzte sich aber darüber hinweg in der festen Annahme, der Verweis auf die Mutter sei eine reine Schutzbehauptung. Denn auch das Gericht machte auf dem Foto eindeutig einen Mann mit „fester Statur“ aus.

Daraufhin setzte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zum ersten Mal mit diesem Fall auseinander: Er ortete eine antizipierende Beweiswürdigung des Gerichts: eine, in der ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommenen Beweisen vorweggenommen wird. Deshalb hob der VwGH die Strafe auf (Ra 2018/02/0063).

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