Gastkommentar

Bahnen müssen auf Masken drängen: Schadenersatz droht

Wer öffentliche Verkehrsmittel benützen will, muss eine Maske mithaben.
Wer öffentliche Verkehrsmittel benützen will, muss eine Maske mithaben.(c) APA/HELMUT FOHRINGER
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Unternehmen, die Fahrgäste nicht ausreichend schützten, riskieren Haftung.

Grieskirchen. In den letzten Tagen kam es zu zahlreichen Beschwerden von Fahrgästen öffentlicher Eisenbahnunternehmen, wonach zahlreiche Fahrgäste die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ignorieren; seitens des Zugpersonals werde dieser Umstand regelmäßig entweder ebenfalls ignoriert, oder die Bediensteten erklärten, dass sie dagegen nichts machen könnten. Was dabei übersehen wird: Diese Situation kann sehr rasch dazu führen, dass Betreiber öffentlicher Eisenbahnunternehmen mit Schadenersatzansprüchen beträchtlichen Ausmaßes konfrontiert werden.

Die Covid-19-Lockerungsverordnung schreibt vor, dass in öffentlichen Verkehrsmitteln das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für alle Fahrgäste verpflichtend ist. Bei Zuwiderhandeln sind Geldstrafen möglich.

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Sicherheit ist zu gewährleisten

Zusätzlich ist das EU-Recht zu beachten. Die Verordnung (EG) Nummer 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr nimmt explizit auf die Sicherheit der Fahrgäste Bezug. Nach Art. 26 „ergreifen das Eisenbahnunternehmen, der Betreiber der Infrastruktur und der Bahnhofsbetreiber in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich geeignete Maßnahmen, um die persönliche Sicherheit der Fahrgäste in den Bahnhöfen und in den Zügen zu gewährleisten und Risikomanagement zu betreiben, und passen diese Maßnahmen an das von den staatlichen Stellen festgelegte Sicherheitsniveau an“.

Auch die Fahrgäste werden in die Pflicht genommen, allerdings durch heimisches Recht. Nach dem Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz (BGBl I Nr. 40/2013) können Fahrgäste, die die vorgeschriebene Ordnung oder Sicherheit im Betrieb oder die zu ihrer Aufrechterhaltung getroffenen Anordnungen nicht beachten, von der Beförderung ausgeschlossen werden. Diesfalls besteht kein Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises.

Zurück zu den Eisenbahnunternehmen. Sie sind also verpflichtet, die persönliche Sicherheit der Fahrgäste zu gewährleisten. Angesichts der oben geschilderten Entwicklung und der erheblichen Gefahr, dass Fahrgäste von anderen Fahrgästen mit dem Coronavirus angesteckt werden, haben daher die Betreiber für eine wesentlich intensivere Kontrolle der Einhaltung der Maskenpflicht zu sorgen. Sie müssten vor allem das Personal in Zügen wesentlich aufstocken, um die Einhaltung der Maskenpflicht wirksam kontrollieren zu können. Dabei ist nötigenfalls auch an die Beiziehung von externem Sicherheitspersonal zu denken, das mit den entsprechenden Befugnissen auszustatten wäre.

Ein entsprechendes Risikomanagement ist also unabdingbar. Dazu könnten beispielsweise Dienstanweisungen an das Personal zählen, die Identität jener Fahrgäste festzustellen, die keinen Mund-Nasen-Schutz tragen. Weiters ist an eine Verpflichtung des Personals (ebenfalls im Wege einer Dienstanweisung) zu denken, Anzeige bei den Sicherheitsbehörden zu erstatten. Schließlich könnte auch das Personal der öffentlichen Verkehrsmittel (Zugbegleiter etc.) zumindest mit einem gewissen Vorrat an Masken ausgestattet werden, damit gegebenenfalls Fahrgäste, die ihren Mund-Nasen-Schutz vergessen haben, versorgt werden können. Dies sollte angesichts der geringen Kosten für die Betreiber eigentlich kein Problem sein und erscheint zumutbar.

Falls also der Betreiber des öffentlichen Verkehrsmittels seine Verpflichtungen zur Gewährleistung der persönlichen Sicherheit der Fahrgäste verletzt und dadurch ein Schaden eintritt – konkret eine Ansteckung mit dem Coronavirus –, kann der geschädigte Fahrgast Ersatzansprüche nicht nur auf seinen Beförderungsvertrag, sondern auch auf die unmittelbar anwendbare EU-Fahrgastrechte-Verordnung stützen.

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