Gastbeitrag

Neue Tür zur Steuerhinterziehung aufgemacht

Wo wurde die Süßspeise konsumiert? Davon hängt der Steuersatz ab.
Wo wurde die Süßspeise konsumiert? Davon hängt der Steuersatz ab.(c) iFeature: imago
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Ob etwas vor Ort gegessen oder mitgenommen wurde, kann nach den Regeln für die gesenkte Umsatzsteuer einen Unterschied machen.

Wien. Die bis Ende des Jahres geltende Senkung der Umsatz- oder Mehrwertsteuer (USt) in den Bereichen Gastronomie, Hotellerie, Kultur und Publikation auf fünf Prozent soll diese Branchen angesichts der Covid-19-Pandemie finanziell entlasten. Dabei wird die Konsumation im jeweiligen Betrieb steuerlich begünstigt, während die Mitnahme von Speisen und Getränken nicht jedenfalls dem niedrigen USt-Satz unterliegt. Daraus ergeben sich Abgrenzungsfragen, die zu (bewussten oder unbewussten) Falschdeklarationen von Umsätzen führen können.

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Ziel der Maßnahme ist es, stark betroffene Branchen zu unterstützen. Dies soll durch eine Senkung des Umsatzsteuersatzes vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 erfolgen, womit die Unternehmen bereits seit Anfang des Monats USt in Höhe von 5 % (und nicht 10 %, 13 % oder 20 %) für bestimmte Lieferungen und Leistungen verrechnen und abführen müssen. Wie die USt-Senkung die Unternehmen unterstützen soll, ist nicht klar: Entweder dadurch, dass die Steuersenkung an die Konsumenten weitergegeben wird und diese dadurch mehr konsumieren können. Oder durch einen gleichbleibenden Bruttopreis von dem die Unternehmen weniger USt an das Finanzamt abführen müssen. In der öffentlichen Diskussion scheint eher letztere Variante vorzuherrschen, die negiert, dass die Umsatzsteuer die Konsumenten besteuert.

Im Bereich der Gastronomie ist der ermäßigte Steuersatz auf die Verabreichung aller Speisen und Getränke (alkoholische sowie nicht alkoholische) anzuwenden, wenn hierfür eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe erforderlich und auch vorhanden ist. Folglich unterliegt sowohl das vom Gastwirt servierte Wiener Schnitzel als auch das Bier lediglich einer Umsatzsteuer in Höhe von 5 %.
Zusätzlich sollen auch Schutzhütten oder Würstelstände wie auch die landwirtschaftliche Gastronomie (Almausschank, Buschenschank, Heuriger) von der Umsatzsteuersenkung profitieren.

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