Holocaust

„Landplage“-Freispruch nicht wegzukriegen

Aba Lewit, aufgenommen beim Fest der Freude anno 2014 auf dem Wiener Heldenplatz.
Aba Lewit, aufgenommen beim Fest der Freude anno 2014 auf dem Wiener Heldenplatz.APA/HERBERT NEUBAUER
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KZ-Häftlinge, die befreit worden waren, wurden in der Zeitschrift „Aula“ diffamiert. Österreich hat sie dagegen zu wenig geschützt. Dieses Urteil des Straßburger Menschenrechtsgerichtshofs hat aber vorerst keine Folgen, sagt jetzt der OGH.

Wien. Nicht nur Recht haben und Recht bekommen sind zwei Paar Schuhe, sondern auch Recht bekommen und davon etwas haben. Das zeigt der Fall des Aba Lewit, eines der letzten Holocaust-Überlebenden. Lewit hatte sich in einer Zeitschrift diffamiert gesehen, sich aber medienrechtlich nicht wehren können. Daraufhin verurteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Österreich, weil die Gerichte den Fall nicht ausreichend geprüft hätten. Das bittere vorläufige Ende der Geschichte kommt jetzt aber vom Obersten Gerichtshof (OGH).

Im Sommer 2015 war in der seither bereits zwei Mal eingestellten, weit rechts stehenden „Aula“ ein Artikel erschienen, in der Mauthausen-Befreite als „Massenmörder“, „Kriminelle“ und „Landplage“ bezeichnet worden waren. Als ein Strafprozess gegen den Autor selbst eingestellt worden war, berichtete dieser im Februar 2016 auch darüber und wiederholte die Aussagen wortwörtlich.

Das wollten Aba Lewit und neun weitere Opfer der Schoah, die 1945 aus Konzentrationslagern befreit worden waren (mittlerweile sind nicht mehr alle neun am Leben), nicht auf sich sitzen lassen. Sie beantragten eine Entschädigung und Urteilsveröffentlichung nach dem Mediengesetz wegen übler Nachrede und Beleidigung.

Doch das Landesgericht für Strafsachen wies ihren Antrag ab. Das Gericht sah sie nämlich als gar nicht befugt an, sich zu beschweren: Die Gruppe der Mauthausen-Befreiten, die 1945 bis zu 20.000 Personen umfasste, sei zu groß gewesen, als dass jedes einzelne Opfer in den beanstandeten Aussagen persönlich erkennbar gewesen wäre. Außerdem hätte der spätere Artikel gegenüber dem früheren keinen zusätzlichen Bedeutungsinhalt – wenn, dann hätten sich die Betroffenen also gegen den Beitrag im Sommer 2015 wehren müssen.

Das fand auch das Oberlandesgericht Graz in zweiter Instanz. Auf die Argumentation der Betroffenen zu ihrer Antragsbefugnis ging die zweite Instanz gar nicht ein. Sie seien sehr wohl persönlich erkennbar gewesen, hatten sie vorgebracht: zum einen, weil das Kollektiv der Mauthausen-Befreiten nur noch aus einigen wenigen Überlebenden bestehe, zum anderen, weil sie durch ihre Aktivitäten als Holocaust-Überlebende einer breiten Öffentlichkeit bekannt seien.

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