Wahlkampf

Parteifinanzen: Strafen gegen SPÖ aufgehoben, ÖVP scheitert mit Berufung

Das Bundesverwaltungsgericht entschied in der Streitfrage um unzulässige Parteispenden für die SPÖ. Die ÖVP scheiterte mit ihrer Berufung bezüglich eines Grundstücks am Mondsee.

Das Bundesverwaltungsgericht hat Strafen gegen die SPÖ wegen unzulässiger Parteispenden aufgehoben. Der Parteiensenat im Kanzleramt hatte die Partei im Frühjahr zu einer Strafe von 180.000 Euro verurteilt, weil er ein Wahlkampfevent der SPÖ-Gewerkschafter und Inserate des Parlamentsklubs als unzulässige Parteispenden gewertet hatte. Die SPÖ wehrte sich dagegen und hat nun vorerst recht bekommen. Der Senat könnte die Causa aber noch vor den Verwaltungsgerichtshof bringen.

Die SPÖ sieht ihre Rechtsansicht jedenfalls durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt. "Die Entscheidungen belegen, dass die vom politischen Gegner gegen die SPÖ erhobenen Vorwürfe der Verletzung gesetzlicher Vorschriften unberechtigt waren", so Bundesgeschäftsführer Christian Deutsch in einer Aussendung. Die Wahlveranstaltung der GewerkschafterInnen in der SPÖ und die Inserate des Parlamentsklubs vor der Nationalratswahl 2019 seien "in zulässiger Ausübung des Grundrechtes auf freie Meinungsäußerung gesetzt worden".

Strafe von Senat gegen SPÖ-Mitarbeiterin

Stein des Anstoßes waren eine Wahlkampfveranstaltung der SPÖ-Gewerkschafter im September 2019, sowie Inserate des SPÖ-Parlamentsklubs. Der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat (UPTS) im Kanzleramt wertete beides als zu hohe und damit unzulässige Sachspende. Es war das erste Verfahren wegen eines Verstoßes gegen den "Spendendeckel". Die SPÖ sollte dafür 182.000 Euro zahlen. Außerdem verhängte der Senat eine Strafe gegen die zur Einhaltung der Strafbestimmungen des Parteiengesetzes zuständige Mitarbeiterin der SPÖ.

Die Beschwerde dieser Mitarbeiterin war nun offenbar auch entscheidend für die Aufhebung der Strafe gegen die SPÖ. Wie aus den im Rechtsinformation veröffentlichten Entscheidungen der Bundesverwaltungsgerichts hervorgeht, war der Mitarbeiterin nämlich gar nicht die nötige "Anordnungsbefugnis" übertragen worden, "die für eine rechtswirksame Bestellung zur verantwortlichen Beauftragten erforderlich ist". Dies hatte der Senat nicht überprüft. Sie konnte aus Sicht des Gerichts daher nicht belangt werden, weshalb das gesamte Verfahren eingestellt wurde.

Gericht: Veranstaltung keine Parteispende

Abseits von dieser Formalfrage sieht sich die SPÖ allerdings auch inhaltlich durch den Spruch des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Denn das Gericht wertete die Veranstaltung der Gewerkschaftsfraktion nicht als Spende an die Partei. Weniger eindeutig fiel die Bewertung der Inserate des Parlamentsklubs aus. Einerseits wird zwar der deutliche Unterschied zum Wahlkampfmaterial hervorgehoben, andererseits moniert, dass die SPÖ sich nicht gegen die Verwendung des Parteilogos gewehrt habe.

Der Senat hat die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu richten. Ob dies erfolgen wird, wollen die drei Mitglieder des Senats kommende Woche entscheiden. Außerdem könnte der Senat das Verfahren neuerlich starten - dann allerdings gegen die tatsächlich vertretungsbefugten Organe der SPÖ.

ÖVP: Strafe noch nicht rechtskräftig

Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem die gegen die ÖVP verhängte Strafe wegen eines Grundstücks der Parteijugend am oberösterreichischen Mondsee bestätigt. Wie ein Sprecher des Gerichts am Dienstag bestätigte, wurde die Beschwerde der ÖVP abgewiesen. Die
ÖVP könnte gegen die 70.000-Euro-Geldbuße allerdings noch Revision
beim Verwaltungsgerichtshof einlegen.

Stein des Anstoßes ist ein Seegrundstück am Mondsee, das vom Land Oberösterreich für 10 Euro im Jahr an die Junge Volkspartei verpachtet worden war. Der UPTS wertete das als unzulässige Parteispende und verurteilte die ÖVP im Jänner zu einer 70.000-Euro-Geldbuße. Die Strafe betrifft das Jahr 2017. Ein weiteres Verfahren für 2018 läuft. Seit 2019 bezahlt die ÖVP-Parteijugend, die am Mondsee ihr "Austria Camp" betreibt, einen marktüblichen Preis.

Gegen den Strafbescheid des UPTS hatte die ÖVP dann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Sie argumentierte, dass der aus den 1960er-Jahren stammende Vertrag keine unzulässige Parteispende darstelle und sich die JVP Oberösterreich daran nicht bereichert habe. Außerdem stehe dem Vertrag eine Gegenleistung zum Zwecke der Erholung der Jugend gegenüber.

Wie das Bundesverwaltungsgericht am Dienstag sagte, hat der zuständige Richtersenat die Beschwerde der ÖVP allerdings abgewiesen: "Der Richtersenat des Bundesverwaltungsgerichts folgte in seiner rechtlichen Würdigung des Beschwerdepunkts inhaltlich den Begründungen des Unabhängigen-Parteien-Transparenz-Senats."

Spruch könnte auch SPÖ betreffen

Weil damit die Klärung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung verbunden wäre, könnte sich die ÖVP in der Causa noch an den Verwaltungsgerichtshof wenden. "Das Einlegen weiterer Rechtsmittel wird noch geprüft", sagte JVP-Landesgeschäftsführer Fabio König. Er verwies außerdem darauf, dass die JVP bereits seit 2019 einen marktüblichen Mietzins bezahle, während die SJ Oberösterreich noch immer keine Anpassung der Pacht vorgenommen habe. Gegen die SPÖ ist nämlich eine ähnliche Causa anhängig. Sie soll wegen des "Europacamps" der Parteijugend am Attersee 45.000 Euro zahlen und hat ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht berufen. Eine Anpassung der Pacht hat die SJ bisher nicht vorgenommen. Sie argumentiert mit der Historie des Grundstücks, das von den Nazis "arisiert", nach dem Krieg zurückerstattet und von den Eigentümern dann mit der Auflage der Überlassung an die SJ ans Land verkauft worden war.

(APA)

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