Sterbehilfe

VfGH hinterfragt Verbot der Mitwirkung am Suizid

VFGH-Vizepräsidentin Verena Madner (li) und VFGH-Präsident Christoph Grabenwarter
VFGH-Vizepräsidentin Verena Madner (li) und VFGH-Präsident Christoph Grabenwarter (c) APA/HERBERT NEUBAUER (HERBERT NEUBAUER)
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Vier Antragsteller wollen die Strafbarkeit der "Tötung auf Verlangen" und der "Mitwirkung am Selbstmord" kippen. In ihren Fragen zu Beginn der Verhandlung konzentrieren sich die Richter vor allem auf zweitere Bestimmung.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) befasst sich heute, Donnerstag, mit dem Verbot der Sterbehilfe. Befragt werden in einer öffentlichen Verhandlung sowohl Befürworter als auch Gegner einer Liberalisierung. Vier Antragsteller, darunter zwei Schwerkranke und ein Arzt, wollen die Strafbarkeit der "Tötung auf Verlangen" und der "Mitwirkung am Selbstmord" kippen. Verteidigt wird das Verbot von Vertretern der Regierung.

Anders als in Deutschland ist in Österreich nicht nur die "Tötung auf Verlangen" strafbar. Auch wer andere beim Selbstmord unterstützt, muss mit sechs Monaten bis fünf Jahren Haft rechnen. In ihren zu Beginn vom zuständigen Referenten Christoph Herbst vorgetragenen Fragen konzentrieren sich die Richter vor allem auf zweitere Bestimmung - also auf das Verbot der "Mitwirkung am Selbstmord". Die "Tötung auf Verlangen" sollte also nicht im Zentrum der öffentlichen Verhandlung stehen.

Wie ließe sich Missbrauch anders vermeiden?

Wissen wollen die Richter unter anderem, ob sich auch Personen strafbar machen, die für einen Sterbewilligen eine Reise zu einer ausländischen Sterbehilfe-Organisation organisieren. Außerdem hinterfragen sie, ob Hilfeleistung beim Suizid anders zu beurteilen wäre als die ebenfalls mit dem selben Strafrahmen bedrohte "Verleitung" zum Selbstmord. Wissen wollen die Richter auch, wie sich Missbrauch anders als durch ein strafrechtliches Verbot vermeiden ließe.

Das "Missbrauchspotenzial" einer liberalisierten Sterbehilferegelung hat die Regierung in ihrer Stellungnahme an den Verfassungsgerichtshof gegen die Aufhebung ins Treffen geführt. Das Verbot der aktiven Sterbehilfe diene dem Schutz des Lebens anderer und entspringe der Schutzpflicht des Staates gegenüber vulnerablen Personen, argumentiert die Regierung. Im Verfahren vertreten wird sie unter anderem vom Chef des Verfassungsdiensts im Kanzleramt, Albert Posch, sowie von den Justiz-Sektionschefs Georg Kathrein und Christian Pilnacek.

Die Antragsteller sehen mit dem Verbot der Sterbehilfe dagegen diverse Grundrechtsbestimmungen verletzt - darunter das Recht auf Familienleben, die Religionsfreiheit und die Achtung der Menschenwürde. Zwei der vier Beschwerdeführer begründen ihren Antrag mit schweren, unheilbaren Krankheiten. Ein weiterer Antragsteller ist Arzt und argumentiert, er sehe sich häufig mit dem Wunsch von Patienten nach Suizidhilfe konfrontiert, könne dem aber nicht nachkommen, ohne sich straf- und disziplinarrechtlichen Konsequenzen auszusetzen.

Häufig landen die nun beim VfGH angefochtenen Delikte übrigens nicht vor Gericht: Die Statistik Austria vermerkt seit 2012 nur zwei Verurteilungen wegen "Mitwirkung am Selbstmord" und keine Verurteilung wegen "Tötung auf Verlangen". Einer der Antragsteller verweist allerdings darauf, schon selbst rechtskräftig verurteilt worden zu sein, weil er seine schwer kranke Gattin beim Suizid unterstützt habe.

Regierungsvertreter verweisen auf bestehende Möglichkeiten

Die Vertreter der Regierung und ihre Auskunftspersonen verteidigten am Donnerstag die bestehende Rechtslage. "Wir haben ausreichend Möglichkeiten, um ein menschenwürdiges Sterben auf unseren Palliativstationen und anderen Stationen zu gewährleisten", sagte der Palliativmediziner Herbert Watzke. Die Antragsteller wiesen das zurück - und kritisierten insbesondere, dass Sterbewilligen anstatt eines assistierten Suizids "Hintertürchen" angeboten würden.

Watzke erklärte, dass es schon jetzt möglich sei, Behandlungen zu verweigern - also etwa auch im Fall einer zusätzlich auftretenden Infektionskrankheit die Antibiotika abzulehnen. "Praktisch alle Patienten mit fortgeschrittenen Erkrankungen neigen zu Infektionen. Sie können diese Möglichkeit nutzen, selbstbestimmt mit unserer Betreuung würdevoll das Leben zu verlassen", meinte der Mediziner. Im Fall von schwerer Atemnot gebe es die Möglichkeit einer "Sedierungstherapie".

Auch Strafrechtssektionschef Pilnacek vom Justizministerium hatte zuvor auf die Möglichkeit einer Patientenverfügung, einer Vorsorgevollmacht sowie auf das Ärztegesetz verwiesen. Dort (Paragraf 49a) ist geregelt, dass eine Schmerztherapie bei Sterbenden auch dann gesetzt werden darf, wenn sie den Tod beschleunigt. In Summe bringe das "einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen auf Schutz des Lebens und jenen, die sich aus Artikel 8 EMRK ergeben - nämlich der Autonomie und dem Schutz des Rechts auf Privatheit".

„Grundsatz, dass man nicht töten darf“ 

Nicht gelten lassen wollte das Nikola Göttling, selbst an multipler Sklerose erkrankt und Auskunftsperson der Antragsteller, die auf eine Liberalisierung der Sterbehilfe hoffen. "Es gibt Hintertürchen, das stimmt", sagte sie: "Ich muss mir nur eine Infektion zuziehen, dann ins Krankenhaus fahren und die Behandlung verweigern." Aber ihre Beine seien bereits gelähmt und wenn die Lähmung in den nächsten Jahren auch ihre Arme erfasse, dann müsse sie gewickelt und gefüttert werden. Sie wolle daher kein "Hintertürchen", sondern die Möglichkeit zu sterben, "weil mein Leben entwürdigend ist".

Der Anwalt der Antragsteller, Wolfram Proksch, ließ den Verweis auf die fortgeschrittene Schmerztherapie nicht gelten. Er kritisierte, dass nach dem Stand der Medizin zwar tatsächlich nur zwei Prozent der Sterbenden Schmerzen leiden müssten. Tatsächlich müsse wegen der Zweiklassenmedizin aber ein Viertel unter Schmerzen sterben.

Schon zuvor hatte er darauf hingewiesen, dass die Strafbarkeit der "Mitwirkung am Selbstmord" vom Austrofaschismus geschaffen worden sei - und zwar aus religiös-moralischen Gründen. Bei allem gebotenen Respekt für die Ansichten von Glaubensgrundsätze der Religionsgesellschaften könne eine derart moralische Wertung nicht zur Strafbarkeit für die Betroffenen führen, kritisierte der Anwalt.

Dem trat wiederum die frühere SPÖ-Politikerin Elisabeth Pittermann entgegen. Sie sei nicht religiös und schon gar nicht glaube sie an ein ewiges Leben. Aber sie sei mit den Verbrechen des Nationalsozialismus aufgewachsen und daher müsse es eine "Tötungshemmung" geben. "Es muss ein Grundsatz sein, dass man nicht töten darf." Dies müsse gerade für Ärzte gelten, denn hier drohe massiver Missbrauch: "Wer hat mehr Möglichkeiten unauffällig zu töten als die Ärzte."

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(APA)

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