Täuschung mit Internet-Werbung verboten

ARCHIV - Ein Besucher geht am 25. September 2007 an einem Stand des Internetkonzerns Google auf der M
ARCHIV - Ein Besucher geht am 25. September 2007 an einem Stand des Internetkonzerns Google auf der M(c) AP (Rene Tillmann)
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Der Oberste Gerichtshof entscheidet gegen eine oberösterreichische Firma, die im Internet einen Trick anwandte. Gab man in Google den Namen eines Unternehmens ein, erschienen Werbeanzeigen der Konkurrenz. Der OGH erließ eine Einstweilige Verfügung.

Die Verwendung einer fremden Marke als Schlüsselwort für Werbeanzeigen im Internet ist nicht zulässig, wenn der durchschnittliche Internetnutzer nicht oder nur schwer erkennen kann, ob die Anzeige vom Markeninhaber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen oder aber von einem Dritten stammt. Das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in einer Einstweiligen Verfügung zu einem Rechtsstreit zwischen zwei oberösterreichischen Veranstaltern von Bergreisen entschieden.

Der OGH folgte damit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Konkret ging es um eine Klage der "BergSpechte Outdoor-Reisen und Alpinschule Edi Koblmüller GmbH" gegen die Firma "trekking.at Reisen". Denn wenn man bei Google die Suchbegriffe "Bergspechte" und Edi Koblmüller" eingab, erschienen Werbeanzeigen von trekking.at.

Für den Anwalt von trekking.at, Michael Wukoschitz, ist das Urteil für die Kläger, die Bergspechte, ein "Phyrrus-Sieg". Denn es werde klargestellt, dass sie die Verwendung von Keywords nicht untersagen können, solange sich der Mitbewerber in der Anzeige klar von ihnen abgrenze. Die Geschäftsführerin der BergSpechte Ulrike Seidel hingegen ist mit der Entscheidung inhaltlich zufrieden, weil damit eine Verwechslung verhindert werde. Allerdings habe der OGH nach eineinhalb Jahren Dauer vorerst nur in der Frage einer Einstweiligen Verfügung geurteilt. Die endgültige Entscheidung muss also noch gefällt werden.

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