Gastbeitrag

Eingriff ins Private kann Pflicht sein

(c) Clemens Fabry
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Es ist erfreulich, welch hohen Stellenwert die Politik bei den Coronamaßnahmen dem Privatleben gibt. Zumindest bei einer krassen Missachtung aller aktuellen Hygieneregeln muss der Staat aber eingreifen.

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Salzburg. In den vergangenen Tagen haben vor allem zwei auch rechtlich relevante Fragen des Corona-Managements die Öffentlichkeit bewegt: Einmal wurde vorgeschlagen, Angehörige oder sonstige nahe Kontaktpersonen von nachweislich Infizierten nicht mehr zu testen (um die Statistik damit zu beschönigen). Dann wieder haben Bundeskanzler, Gesundheits- und Innenminister, zuletzt auch der ÖVP-Klubobmann erklärt, Kontaktbeschränkungen für den privaten Bereich könnten weder verhängt noch kontrolliert werden – Kontrollen im privaten Bereich werde es aber auch selbst dann nicht geben, wenn sie rechtlich zulässig wären. In beiden Fällen befindet sich die Diskussion auf juristischen Abwegen.

Was zunächst die Test-Strategie betrifft, so ist festzuhalten: Quarantäne, also ein Entzug der persönlichen Freiheit, darf nach Art 2 Abs 1 Z 5 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der Persönlichen Freiheit (PersFrG) über jemanden verhängt werden, „wenn Grund zur Annahme besteht, dass er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten“ sei.

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