Gastbeitrag

Friedenssignale im Streit um (vermeintliche) Adelsnamen

Adelig oder nicht? Das ist manchmal gar nicht so einfach zu beurteilen (Symbolbild).
Adelig oder nicht? Das ist manchmal gar nicht so einfach zu beurteilen (Symbolbild).APA/AFP/LUDOVIC MARIN
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Neue Judikatur und eine Durchführungsanleitung des Innenressorts erhöhen die Chancen Betroffener zum Erhalt ihrer Namen.

Wien. Seit Jahren beschäftigt das Adelsaufhebungsgesetz 1919 Behörden und Gerichte. Im Jahr 2018 hatte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) im Fall „von Allmen“ (E4354/2017) entschieden, dass ein „von“ im Namen auch verboten ist, wenn es keinen historischen Adelsbezug hat, da es immer den Anschein eines Standesvorranges erwecke. Die Behörden haben diese „Anscheinsjudikatur“ auf andere Namensbestandteile, wie etwa „zu“ oder „de“, übertragen und diese Namensteile in der Praxis ohne weitere Ermittlungen gestrichen.

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„Van“ klingt üblicherweise nicht adelig

Diesem Vorgehen hat der VfGH mit zwei Erkenntnissen vom Frühjahr 2020 einen Riegel vorgeschoben: Es ging um einen Namen mit „zu“ (E 4591/2019) und einen mit dem portugiesischen „Nobre de“ (E 4050/2019). Beide Male verlangte das Höchstgericht, genau zu prüfen, ob ein Namenszusatz entweder tatsächlich historischen Adelsbezug aufweist oder – ohne einen solchen – den Eindruck von Vorrechten der Geburt oder des Standes in Österreich erweckt. Fremdsprachige Namen dürfen ferner nicht einfach übersetzt werden, sondern sind in fremdsprachiger Form zu prüfen. Zu Namen, die nur ein „de“ oder „van“ enthalten, führte der VfGH aus, dass diese typischerweise nicht mit Adel in Verbindung gebracht werden und daher nur verboten wären, wenn sie historisch tatsächlich Adelstitel waren.

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