Verbotsgesetz

„Gestapo-88“ als WLAN-Name ist strafbar

Der Oberste Gerichtshof bestätigt den Schuldspruch
Der Oberste Gerichtshof bestätigt den SchuldspruchAPA/GEORG HOCHMUTH
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Der Oberste Gerichtshof bestätigt den Schuldspruch.

Wien. Er habe seinen türkischen Nachbarn provozieren wollen. So rechtfertigte ein Wiener, dass er seinen WLAN-Routern einschlägige Namen gegeben hatte. Namen, mit denen der Mann gegen das Verbotsgesetz verstoßen hat, wie der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied.

„Gestapo-88“, „Schutzstaffel-88“ und „Schutzstaffel-1“ hatte der Mann sein WLAN genannt. Ein Nachbar zeigte ihn an. Das Wiener Straflandesgericht verurteilte den Angeklagten wegen nationalsozialistischer Wiederbetätigung zu 18 Monaten Haft, davon drei Monate unbedingt. Der Angeklagte war freilich nicht nur durch sein WLAN auffällig gewesen. Er hatte auch einschlägige Fotos und Videos verschickt und am 20. April (Geburtstag von Adolf Hitler) zum Essen von Eiernockerln (Lieblingsspeise des NS-Diktators) aufgefordert.

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