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Neue Mutterschutz-Regel für Profi-Fußballerinnen

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Sportminister Kogler begrüßte die Regelung, dass professionelle Fußballerinnen in bezahlten Mutterschutz gehen dürfen.

Im Österreichischen Sportministerium und dem ÖFB wird die ab 1. Jänner geltende weltweite Regelung, dass professionelle Fußballerinnen in bezahlten Mutterschutz gehen dürfen, erfreut zur Kenntnis genommen. "Das neue Regelwerk der FIFA liefert nun auch für den österreichischen Frauenfußball, der mir sehr am Herzen liegt und den wir verstärkt fördern werden, die Basis für mehr Wahlfreiheit - und für eine weitere Professionalisierung", sagte Sportminister Werner Kogler (Grüne).

Der Frauenfußball habe in den vergangenen Jahren einen enormen Aufschwung erlebt. "Eine Umfrage unter internationalen Profifußballerinnen hat allerdings gezeigt, dass fast die Hälfte der Spielerinnen ihre Karriere vorzeitig beendet, um eine Familie zu gründen", wird Kogler in der Aussendung zitiert. Die Beschlüsse der FIFA könnten beispielgebend für andere internationale Sportverbände sein.

In selbiger Aussendung sagte Leo Windtner, der Präsident des Österreichischen Fußball-Bundes: "Die von der FIFA eingeführten Regelungen zum Mutterschutz sind sehr zu begrüßen. Sie geben den Spielerinnen mehr Sicherheit und Stabilität. Es ist ein weiterer wichtiger Schritt für die Weiterentwicklung des Frauenfußballs im Profi-Bereich."

Kündigung wegen Schwangerschaft unzulässig

Der Fußball-Weltverband legte im neuen Regelwerk fest, dass Spielerinnen mindestens 14 Wochen in Mutterschutz gehen können und dabei mindestens zwei Drittel ihres vertraglich festgelegten Gehalts bekommen. Vertragskündigungen durch die Clubs wegen der Schwangerschaft sind unzulässig, könnten mit sportlichen Sanktionen bestraft werden. Auch die Wiedereingliederung von Frauen nach der Schwangerschaft soll von den Vereinen gefördert werden. "Ich finde es überragend, echt klasse, dass das Thema aufgegriffen wird", hatte dazu kürzlich Manuela Zinsberger, Österreichs Fußballerin des Jahres 2020, im APA-Interview gemeint.

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