Reaktion

Mieter nicht für Politik verantwortlich

Das Wiener Traditions-Cafe Landtmann am Wiener Ring.
Das Wiener Traditions-Cafe Landtmann am Wiener Ring.APA/GEORG HOCHMUTH
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Am 15. März warnte Anwältin Irene Welser, deren Kanzlei die Wlaschek-Stiftung vertritt, vor ihres Erachtens einseitiger Bevorzugung der Mieter. Eine Erwiderung.

Wien. Ich schicke voraus, dass wir die Familie Querfeld in einer gerichtlichen Auseinandersetzung betreffend das Café Landtmann mit einer im Eigentum der Karl Wlaschek Privatstiftung stehenden Immobiliengesellschaft vertreten. Gegenstand dieser Auseinandersetzung sind im Wesentlichen die Fragen, ob (i) dem Mieter während der Lockdowns ein Anspruch auf Mietzinsbefreiung und zwischen den Lockdowns ein Anspruch auf Mietzinsminderung zusteht und (ii) der Mieter, wenn er staatliche Unterstützungen in Anspruch nimmt, diese Ansprüche verliert.

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Im Economist/Wirtschaftsrecht der „Presse“ wurde laufend über den Stand der Lehre und Judikatur berichtet. Die bisherige Judikatur und die mittlerweile herrschende Lehre (Zöchling-Jud, Vonkilch, Prader) bejahen den Anspruch des Mieters auf Mietzinsentfall im Lockdown und Mietzinsminderung zwischen den Lockdowns, wenn das Mietobjekt nicht bzw. nur eingeschränkt benützbar ist, und verneinen rechtliche Auswirkungen durch staatliche Unterstützungen auf diese Ansprüche: Staatliche Unterstützungen haben keine Auswirkungen auf die zwischen Vermieter und Mieter geltende gesetzliche Rechtslage. Der Mieter kann sich also auch dann auf §§ 1104 f ABGB berufen, wenn er staatliche Unterstützungsleistungen in Anspruch nimmt.

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