Die Hausordnung des Parlaments sieht zwar keine Sanktionen für Maskenverweigerer vor; es bleibt aber das Strafrecht zu beachten.
Linz. Die Hausordnung für die Parlamentsgebäude 2006 wurde am 7. April 2021 um folgende Bestimmung ergänzt: „In geschlossenen Räumen ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.“ Dessen ungeachtet verweigerten in der Sitzung des Nationalrats am 9. April Mitglieder einer Parlamentsfraktion das Tragen von FFP2-Masken demonstrativ.
Sanktionen blieben aus. Nach der Hausordnung sind solche schlicht nicht vorgesehen. Die Hausordnung gibt allerdings ebenso wie die Schutzmaßnahmen der Covid-Gesetzgebung einen strafrechtlich relevanten Sorgfaltsmaßstab vor.