Gastkommentar

Asyl sichert Kindern nicht Anspruch auf Unterhaltsvorschuss

Österreichs Zivilgerichte beurteilen die Rückkehrmöglichkeiten von Flüchtlingen selbstständig
Österreichs Zivilgerichte beurteilen die Rückkehrmöglichkeiten von Flüchtlingen selbstständig(c) imago images/U. J. Alexander (via www.imago-images.de)
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Österreichs Zivilgerichte beurteilen die Rückkehrmöglichkeiten von Flüchtlingen selbstständig, teils zum Nachteil Minderjähriger.

Linz. Als unbefangener Interessierter könnte man meinen, die Frage, ob in Österreich jemand als „Flüchtling“ im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen ist, sei von den Fremdenrechtsbehörden verbindlich zu klären und gelte dann, wenn etwa dem Betroffenen Asyl gewährt (und nicht wieder aberkannt) wurde, auch für alle anderen Behörden und öffentlichen Stellen in Österreich.

Zumindest für den Bereich der Unterhaltsvorschüsse (UV) ist das aber nicht so. Anspruch auf UV nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) haben, wenn der an sich leistungsfähige Unterhaltspflichtige nicht zahlt, unter denselben Voraussetzungen wie Inländer grundsätzlich auch hier lebende minderjährige Flüchtlinge.

Bei der Gewährung von UV ist aber nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) die Flüchtlingseigenschaft jeweils vom Gericht, das über die Gewährung von UV zu entscheiden hat, selbstständig als Vorfrage zu beurteilen (der Asylbescheid habe nur deklaratorischen Charakter mit Indizwirkung). Dabei sind die Rekursgerichte, die nun regelmäßig vom Bund (dem die UV budgetär zur Last fallen) gegen UV (weiter) gewährende Beschlüsse angerufen werden, mittlerweile recht rigoros. Dabei hatte zumindest für die Weitergewährung von UV die Rechtsprechung des OGH (vgl. 10 Ob 3/18s; 10 Ob 22/18k) Anlass zur Hoffnung auf erleichterte (weitere) Anspruchsvoraussetzungen für das Kind gegeben („. . . hat das Kind im Wesentlichen bloß zu behaupten, dass die Voraussetzungen, die bei der Erstgewährung angenommen wurden, weiterhin gegeben sind“).

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