Gastbeitrag

Die Burgen, das Land und das Recht

Forchtenstein, eine der nicht allzu zahlreichen Burgen im Burgenland.
Forchtenstein, eine der nicht allzu zahlreichen Burgen im Burgenland.Gerhard Trumler / Imagno / pictu
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Seit 100 Jahren ist das Burgenland ein Teil Österreichs. Die Eingliederung warf Rechtsfragen auf, die noch heute nachklingen.

Linz. 100 Jahre Burgenland: Damit verbindet man historisch Schattendorf 1927, die Brücke von Andau 1956, das Paneuropa-Picknick 1989. Die Eingliederung von Teilen Deutsch-Westungarns als Burgenland in die Republik Österreich warf Rechtsfragen auf, die heute noch nachklingen. Einige sollen kurz erörtert werden.

Mit der „Staatserklärung vom 22. November 1918 über Umfang, Grenzen und Beziehungen des Staatsgebietes von Deutschösterreich“ erhob Deutschösterreich unter Hinweis auf das Selbstbestimmungsrecht der Völker Anspruch auf die „geschlossenen deutschen Siedlungsbiete“ der damals ungarischen Komitate Preßburg, Wieselburg, Ödenburg und Eisenburg (heute Bratislava, Moson, Sopron und Vasvár). Der Staatsvertrag von St. Germain brachte der Republik Österreich ein deutlich kleineres Gebiet und keine der vier genannten Burgen, wobei die Volksabstimmung im Raum Ödenburg für die Zugehörigkeit zu Ungarn ausging. Das neue Bundesland wurde trotzdem Burgenland benannt.

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