Schadenersatz

Vierjähriger klagt nach Sturz: Kindergarten muss nicht zahlen

(c) imago images/photothek (Thomas Trutschel/photothek via www.imago-images.de)
  • Drucken

Die Stufenhöhe bei einem Spielgerät wich von der Norm ab. Der Kindergarten habe das nicht ahnen können, sagt aber der OGH.

Wien. Drei Stufen galt es auf dem Spielgerät im Garten zu überwinden, um vom 55 cm hohen Holzpodest wieder herunter zu steigen. Da geschah das Unglück: Der zum damaligen Zeitpunkt vierjährige Bub stürzte im Kindergarten und verletzte sich. Und tatsächlich hätten die Stufen so nicht sein dürfen. Denn sie waren unterschiedlich hoch. Die Höhe variierte zwischen 14 und 23 Zentimetern, damit entsprachen sie nicht der einschlägigen Norm. Aber haftet deswegen der Betreiber des Kindergartens, wenn einem seiner Schützlinge etwas geschieht?
Ja, meinte die Mutter, die ihr Kind vor Gericht vertrat. Nein, entgegnete die Stadt Innsbruck, die rechtlich hinter dem Kindergarten steht. Dieser hatte das Gerät nämlich von einem deutschen Hersteller, einem Unternehmen vom Fach, erworben. Auch aufstellen ließ es der Kindergarten von einer Expertin auf dem Gebiet.

Doch gibt es im Recht die Gehilfenhaftung: Wer zu einer Leistung verpflichtet ist und dafür einen Dritten beauftragt, haftet auch, wenn dieser einen Fehler macht. Stürzt zum Beispiel ein Badegast, weil der Boden schlecht von einer dafür beauftragten Firma gereinigt wurde, kann man die Badeanstalt haftbar machen. Aber die Judikatur zog in solchen Fällen auch Grenzen ein. So entschied der OGH in der Vergangenheit etwa gegen einen Lokalgast der („leicht alkoholisiert, jedoch motorisch nicht beeinträchtigt“) im WC zu Sturz gekommen war. Er hatte sich mit den Händen am Waschbecken abgestützt, dieses fiel wegen eines Fehlers des vom Wirt mit der Montage beauftragten Installateurs aus der Verankerung. Der Gast stürzte und verletzte sich, Schmerzengeld bekam er vom Lokal nicht. Denn ein Gast werde nicht erwarten, dass ein Wirt die WC-Anlagen selbst herstelle oder montiere, argumentierte damals der OGH.

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.