Arbeitsrecht

3G-Regel am Arbeitsplatz: Die wichtigsten rechtlichen Fragen

3G am Arbeitsplatz
3G am ArbeitsplatzAPA/HANS KLAUS TECHT
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Das Wichtigste zur 3G-Regel am Arbeitsplatz. Was ist zu tun für Arbeitnehmer und -geber?

Was ist zu tun für Arbeitnehmer und -geber?

Lange wurde darüber diskutiert, nun ist es gewiss: Die 3G-Regel hält Einzug am Arbeitsplatz der Österreicher. Mit der Novelle des Covid-19-Maßnahmengesetzes wurde die gesetzliche Grundlage für eine umfassende 3G-Regel am Arbeitsplatz geschaffen. Die Details wurden in der 3. Covid-19 Maßnahmenverordnung geregelt.

Erklärtes Ziel war es, unter Mitwirkung von Experten und der Sozialpartner eine möglichst „praxistaugliche Regelung“ zu schaffen. Ob dies gelungen ist, soll im Folgenden kurz beleuchtet werden:

Wie sieht die 3G-Regel am Arbeitsplatz aus?

Vergleichbar mit der bisher bereits z.B. im Veranstaltungswesen geltenden Regelung, sollen Arbeitsorte künftig nur mehr mit dem Nachweis einer Schutzimpfung gegen Covid‑19, einer Genesung oder eines negativen Testergebnisses betreten werden dürfen.

Ab wann gilt die 3G-Regel am Arbeitsplatz?

Die 3G-Regel am Arbeitsplatz gilt ab 1. November, wobei eine Übergangsphase bis einschließlich 14. November vorgesehen ist. In der Übergangsphase kann wahlweise entweder ein 3G-Nachweis erbracht oder durchgehend eine FFP2-Maske getragen werden. Ab dem 15. November ist zwingend ein 3G‑Nachweis zu erbringen. Das Tragen einer Schutzmaske ist dafür nicht mehr erforderlich (ausgenommen in Alten- und Pflegeheimen sowie in Krankenhäusern, in welchen zusätzlich zum 3G-Nachweis ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden muss).

Gibt es Ausnahmen von der 3G-Regel am Arbeitsplatz?

Die 3G-Regel am Arbeitsplatz gilt sowohl für den Öffentlichen Dienst als auch im privatwirtschaftlichen Bereich und differenziert auch nicht nach Art oder Größe eines Unternehmens. Sie ist immer dann einzuhalten, wenn am Arbeitsort ein physischer Kontakt mit anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann. Sie richtet sich daher an alle (Beschäftigte, Betreiber und Inhaber gleichermaßen), die an ihrem Arbeitsort – sei es auch nur im Lift, in der Kaffeeküche oder in der Kantine – mit anderen Menschen in Kontakt kommen. Umfasst sind auch Außendiensttätigkeiten, wie etwa Montagearbeiten bei Kunden.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn es lediglich zu maximal zwei physischen Kontakten pro Tag kommt, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern. Beispielhaft werden vom Gesundheitsministerium LKW-Fahrer oder Förster genannt. Das Arbeiten aus dem Home-Office soll überdies grundsätzlich ohne 3G-Nachweis möglich sein.

Welche unmittelbaren Pflichten ergeben sich für Arbeitgeber im Vorfeld der Einführung der 3G-Regel am Arbeitsplatz?

Arbeitgeber haben in den Tagen vor der Einführung der 3G-Regel am Arbeitsplatz besondere Aufklärungsarbeit zu leisten und Arbeitnehmer über die bevorstehende 3G‑Pflicht durch Aushänge, mündlich oder schriftlich zu informieren. Die Einbindung des Betriebsrats (sofern eingerichtet) ist empfehlenswert.

Welche Kontrollpflichten obliegen dem Arbeitgeber?

Der Arbeitgeber hat die Einhaltung der 3G-Regel am Arbeitsplatz stichprobenartig zu kontrollieren. Das erforderliche Ausmaß der Kontrolle richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Dabei sind insbesondere die Größe und Struktur des Betriebs, die Anzahl der Mitarbeiter sowie die räumlichen und organisatorischen Vorgaben des Arbeitsortes zu beachten. Die Kontrollpflicht darf aber nicht überspannt werden und muss jedenfalls zumutbar bleiben. Um den Voraussetzungen des Covid‑19-Maßnahmengesetzes Genüge zu tun, sollten entweder regelmäßig einzelne (stichprobenartig ausgewählte) Arbeitnehmer kontrolliert werden oder sporadische „Schwerpunktkontrollen“ bei der gesamten oder einem größeren Teil der Belegschaft durchgeführt werden. Permanente Eintrittskontrollen sind jedenfalls nicht erforderlich.

Soll der Arbeitgeber die Einhaltung der Kontrollpflichten dokumentieren?

Zum Nachweis der Einhaltung der Kontrollpflicht ist eine Dokumentation der durchgeführten Kontrollen unabdingbar. Da es sich bei dem „3G-Status“ um personenbezogene Gesundheitsdaten der Arbeitnehmer handelt, ist die Dokumentation unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben (u.a. Minimierung und ehestmögliche Löschung der verarbeiteten Daten) vorzunehmen. Auch hier ist die Einbindung des Betriebsrats (sofern eingerichtet) jedenfalls empfehlenswert.

Welche Möglichkeiten hat ein Arbeitgeber, wenn ein Arbeitnehmer keinen gültigen 3G-Nachweis vorweisen kann/möchte?

Ohne 3G-Nachweis darf der Arbeitsort nicht betreten werden, so lange ein physischer Kontakt mit anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann. Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmer, die keinen Nachweis vorweisen können, vom Arbeitsort zu verweisen. Im besten Fall kann der Arbeitnehmer seiner Tätigkeit aus dem Home-Office nachgehen. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Home-Office besteht jedoch nicht. Ist die Erbringung der Arbeitsleistung nicht möglich, steht dem Arbeitnehmer keine Entgeltfortzahlung zu, da er die Dienstverhinderung selbst verschuldet hat. Verweigert der Arbeitnehmer die Einhaltung der 3G-Regel am Arbeitsplatz beharrlich, ist auch eine Kündigung oder unter Umständen sogar eine fristlose Entlassung denkbar.

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen die 3G-Regel am Arbeitsplatz?

Die 3G-Regel am Arbeitsplatz richtet sich sowohl an Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer. Die Strafen sind im Covid-19-Maßnahmengesetz festgelegt. Arbeitnehmern, die ihren Arbeitsort ohne entsprechenden Nachweis aufsuchen, droht eine Geldstrafe von bis zu 500 Euro. Arbeitgeber, die gegen ihre Kontrollpflichten verstoßen, haben mit einer Geldstrafe von bis zu 3.600 Euro zu rechnen.

Leopold Rössner ist Partner bei Hule Bachmayr-Heyda Nordberg.
Leopold Rössner ist Partner bei Hule Bachmayr-Heyda Nordberg.(c) Foto Georg Wilke

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