In Österreich wurden im Jahr 2010 an 3676 Personen Aufenthaltsverbote ausgesprochen, mehr als die Hälfte davon wegen rechtskräftigen Verurteilungen.
Den in der Schweiz üblichen Begriff "Ausschaffung" gibt es in Österreich zwar nicht, doch wird auch hierzulande außer Landes geschafft. Gemäß Zahlen des Innenministerium wurden alleine heuer schon gegen 3676 Personen Aufenthaltsverbote ausgesprochen - mehr als die Hälfte davon wegen rechtskräftigen Verurteilungen.
Menschenrechte müssen beachtet werden
Ein Aufenthaltsverbot verfügt werden kann in Österreich schon bei Verurteilungen ab drei Monaten Haft. Auch schwere Verwaltungsübertretungen wie alkoholisiertes Fahren ohne Führerschein mit Unfallfolge, Geheimprostitution oder Finanzvergehen beziehungsweise Schlepperei können mit einer Ausweisung beantwortet werden.
Allerdings muss die Menschenrechtskonvention beachtet werden, die in Österreich im Verfassungsrang steht. Das heißt, es müssen etwa die familiären Verhältnisse berücksichtigt werden. Bei einem leichteren Delikt wird demnach wohl nicht abgeschoben, wenn der Betroffene in Österreich eine Familie zu versorgen hat. Auch subsidiär Schutzbedürftige, denen in ihrer Heimat Verfolgung droht, müssen das Land nicht verlassen. Für straffällig gewordene Asylwerber gilt seit der letzten Fremdengesetz-Novelle ein beschleunigtes Asylverfahren.
(APA)