Erträge aus kleineren Fotovoltaik-Anlagen unterliegen nicht mehr der Einkommensteuerpflicht.
Wien. Wer auf dem eigenen Dach Sonnenenergie in Strom verwandelt, ist mit der Frage der steuerlichen Begleiterscheinungen konfrontiert. Denn wer nicht gerade eine Insel- bzw. Berghüttenanlage betreibt, speist in aller Regel zumindest zeitweise Strom ins Netz ein, und die Zahlungen des Netzbetreibers sind – jenseits des Veranlagungsfreibetrags von 730 Euro – als gewerbliche Einkünfte einkommensteuerpflichtig.
Weil wegen der steigenden Energiepreise die Freigrenze nun früher erreicht werden kann, erneuerbare Energie jedoch gefördert werden soll, hat die Koalition eine Steuerbegünstigung beschlossen: Ab dem heurigen Veranlagungsjahr ist die Einspeisung von maximal 12.000 kWh Strom aus Fotovoltaikanlagen von der Einkommensteuer befreit.
Das erspart vor allem Privatpersonen bürokratischen Aufwand – die Begünstigung ist auf Anlagen mit einer Maximalleistung von 25 Kilowatt-Peak beschränkt. Das soll sicherstellen, dass nur private Anlagen erfasst sind, die primär der Eigenversorgung dienen und keinen gewerblichen Zwecken.