Verfassungsgerichtshof prüft Coronahilfen erneut

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Verfassungsrichter.APA/HANS PUNZ
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Der VfGH hat Bedenken, dass die Abwicklung der COVID-19-Finanzhilfen durch die COFAG gegen das Sachlichkeitsgebot und das verfassungsrechtliche Effizienzgebot verstoßen könnte.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) leitet von Amts wegen ein weiteres Gesetzesprüfungsverfahren zu den Finanzhilfen in der Corona-Pandemie ein. Konkret wird das Höchstgericht Bestimmungen des ABBAG-Gesetzes auf ihre Verfassungsmäßigkeit prüfen, wie es am Freitag in einer Aussendung des VfGH hieß. Anlass sei ein Antrag der Wiener Lokalbahnen Verkehrsdienste GmbH (WLV), die sich gegen Bestimmungen in den Richtlinien für die Gewährung eines Fixkostenzuschusses wendet.

Das ABBAG-Gesetz sieht vor, dass für Unternehmen, die pandemiebedingt in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, "finanzielle Maßnahmen" ergriffen werden können. Zu diesem Zweck wurde die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) gegründet und vom Bund so ausgestattet, dass sie Finanzhilfen bis zu einem Höchstbetrag von 19 Mrd. Euro gewähren kann. Die COFAG ist bei ihrer Tätigkeit an Richtlinien gebunden, die vom Finanzminister im Einvernehmen mit dem Vizekanzler per Verordnung festgelegt werden.

Der VfGH hat Bedenken, dass die Abwicklung der COVID-19-Finanzhilfen durch die COFAG gegen das Sachlichkeitsgebot und das verfassungsrechtliche Effizienzgebot verstoßen könnte. Auch scheine es den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Verwaltung zu widersprechen, dass die COFAG bei ihrer Tätigkeit nicht unmittelbar Weisungen des Bundesministers für Finanzen unterliegt, erklärte das Höchstgericht in der Pressemitteilung.

Regierung muss Stellungnahme abgeben

Weiters könnte das Gesetz zu den Coronahilfen gegen das Recht auf Eigentum, das Rechtsstaatsprinzip und den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, weil die betroffenen Unternehmen nach dem Abbag-Gesetz keinen Rechtsanspruch auf Finanzhilfen haben. Ein bloßer Diskriminierungsschutz scheint zudem nicht auszureichen, weil die Finanzhilfen als Ersatz für die Entschädigungsansprüchen nach dem Epidemiegesetz 1950 anzusehen sein dürften, die behördlich durchsetzbar seien. Der VfGH holt dazu nun eine Stellungnahme der Bundesregierung ein und nimmt danach Beratungen auf.

Einen früheren Antrag, in dem andere Gründe vorgebracht wurden, denen zufolge die Einrichtung der COFAG verfassungswidrig sei, hatte der VfGH im Dezember 2021 abgewiesen. Die Verfassungsrichter kamen damals zum Schluss, dass die COFAG weder gegen Legalitätsprinzip noch gegen Grundsätze der Staatsorganisation verstößt.

(APA)

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