Gastbeitrag

Suizidhilfe: Wer Zusage zurückzieht, könnte haften

Der Rücktritt des Suizidassistenten ist rechtlich mit dem vom Verlöbnis vergleichbar.

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Wien. In Österreich ist es seit 1. Jänner 2022 erlaubt, Beihilfe zum Suizid zu leisten. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber das Sterbeverfügungsgesetz (StVfG) geschaffen. Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und die Wirksamkeit von Sterbeverfügungen zum Nachweis eines dauerhaften, freien und selbstbestimmten Entschlusses zur Selbsttötung. Unter anderem sieht das Gesetz vor, weder die Durchführung noch die Weigerung, physisch oder psychisch bei der Durchführung lebensbeendender Maßnahmen zu unterstützen, darf zu Nachteilen „in welcher Art immer“ für den Suizidassistenten führen. Allgemeine zivilrechtliche Konsequenzen, wie etwa Schadenersatzansprüche, gelten grundsätzlich aber nicht als Nachteil „in welcher Art immer“, vor denen der Suizidassistent – jedenfalls im Anwendungsbereich des StVfG – geschützt werden soll. Was könnte dem Suizidassistenten aber nun drohen, wenn er etwa kurz vor der Durchführung doch einen Rückzieher macht, weil ihm beispielsweise am Ende doch moralische Zweifel kommen?

Erfüllung nicht einklagbar

Die Leistung der Suizidassistenz kann nicht gerichtlich eingeklagt werden wie etwa die Zahlung eines vollen Kaufpreises oder die ordnungsgemäße Durchführung eines Werkes. Es existieren aber auch Rechtsverhältnisse, bei denen keine durchsetzbaren Leistungen begründet werden, deren Ausbleiben allerdings trotzdem Konsequenzen hat. Ein solcher Fall ist etwa das Verlöbnis nach § 45 ABGB. Wer sich verlobt, kann nicht gerichtlich dazu verurteilt werden, die Ehe zu schließen. Ganz aus dem Schneider ist man deshalb aber nicht, wenn man es sich als Verlobter doch anders überlegt. Wird nämlich ein Verlöbnis ohne „gegründete Ursache“ von einer Seite beendet, so erwächst dem verlassenen Verlobten gemäß § 46 ABGB ein Anspruch auf Ersatz jener Schäden, die aus diesem unbegründeten Rücktritt entstehen. Es wäre rechtsmethodisch denkbar, die Rechtsfolgen des unbegründeten Rücktritts vom Verlöbnis auf den unbegründeten Rücktritt von der zugesagten Suizidassistenz „analog“ anzuwenden.

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