"Gendern": Psychologische Wirkung ist wichtig

Gesetzestext Zurueckhaltung beim Gendern
Gesetzestext Zurueckhaltung beim Gendern(c) Illustration Vinzenz Schüller
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Zwischen Korrektheit und Verständlichkeit: Die Forderung nach Zurückhaltung beim "Gendern" muss bestritten werden. Rechtsnormen sollten nicht bloß einfach lesbar, sondern auch gerecht formuliert sein.

Wien. Im „Rechtspanorama“ vom 13. Dezember 2010 setzte sich Frau Dr.in Gerlinde Ondrej mit der sprachlichen Gleichbehandlung von Frau und Mann in juristischen Texten auseinander. Sie kritisierte Gesetzesstellen und höchstgerichtliche Judikate, in denen sowohl weibliche als auch männliche Bezeichnungen verwendet wurden, und rief „zur Zurückhaltung“ auf, „um die Verständlichkeit von Rechtstexten zu fördern“.

Ondrej gestand zwar zu, dass „[...] rechtliche Regelungen zur Gleichstellung von Mann und Frau beitragen können und dass durch eine eindeutig männliche Formulierung die Wertschätzung der Frau in Schieflage gerät und das traditionelle Bild von Frauen- und Männerwelten tradiert wird“. Sie fragte sich aber, ob die verfassungsrechtliche Grundlage für das legistische Vorgehen, der in Art. 7 B-VG geregelte Gleichheitsgrundsatz, nicht einschränkender beurteilt werden sollte. Ondrej hegt gar verfassungsrechtliche Bedenken gegen geschlechtergerechte Formulierungen, da die so abgefassten Gesetzestexte nicht (mehr) verständlich seien. „Wenn die Legistik sich aller Redundanzen bedient, wenn die Rechtsetzungstechnik versagt und wenn die Intention des Gender-Mainstreaming-Konzepts darin kulminiert, den Wiedererkennungswert einzelner Normen zu verschleiern, ist der an sich löblichen Gleichbehandlung und Gleichberechtigung der Frau kein guter Dienst erwiesen.“ Vielmehr habe Professor Eugen Klunzinger, Ordinarius an der Juristischen Fakultät der Universität Tübingen, Recht, wenn er ausführt: „Die konstante Beachtung der ,political correctness‘ führt unweigerlich zur Kastration jeder lebendigen Rhetorik.“

Sprache schafft Bewusstsein

Ondrejs Appell ist nicht zu folgen. Die Gleichberechtigung von Frau und Mann erfordert jedenfalls auch eine sprachliche Gleichbehandlung. Ondrej lässt außer Acht, dass Sprache das Bewusstsein prägt, und unterschätzt damit die psychologische Wirkung der Sprache: Wenn in einem Bericht über die Arbeitswelt permanent von „dem Chef“ die Rede ist, wird – unweigerlich – suggeriert, dass Führungspositionen in Unternehmen und/oder Behörden – vornehmlich – männlich zu besetzen sind. Die Vorstellung, dass auch Frauen („Chefin“) Leitungsfunktionen übernehmen können, wird in der Person, die mit diesem Text befasst ist, erst gar nicht erzeugt. Sehr wohl aber, wenn auf geschlechtergerechte Formulierungen geachtet wird. Je öfter weibliche Bezeichnungen verwendet werden, desto mehr werden Frauen in der gesellschaftlichen Realität wahr- und ernst genommen. Rechtstexte sollten daher – entgegen Ondrejs Ansicht – nicht bloß einfach lesbar, sondern auch gerecht formuliert sein. Dass damit ein gewisser Aufwand verbunden ist, ist geradezu selbstverständlich. Die Gleichberechtigung zwischen den Geschlechtern wird in keinem Lebensbereich ohne Anstrengung und Überwindung zu erreichen sein.

Eine (rein) männlich formulierte Sprache konserviert die traditionellen Rollenmodelle und damit die männliche Hegemonie. Eine moderne Gesellschaft, die die Gleichberechtigung zwischen Frau und Mann als einen ihrer Grundwerte ansieht, sollte daher eine entsprechende sprachliche Weiterentwicklung vollziehen. Ebendies versucht die Gesetzgebung, wenn sie Texte geschlechtergerecht bzw. möglichst neutral formuliert. Ihre Intention ist es nicht, den „Wiedererkennungswert von Normen zu verschleiern“, sondern das verfassungsrechtliche Postulat der Gleichberechtigung umzusetzen. Ebenso will das der Verwaltungsgerichtshof in dem von Ondrej zitierten Erkenntnis (2004/07/ 0166), wenn er ausspricht, dass „Landeshauptfrau“ eine zulässige Behördenbezeichnung ist, er somit nachgerade Logisches für den Fall festhält, dass eine Frau das Amt innehat. Dass diese Bezeichnung grammatikalisch die einzig Richtige ist, sei am Rande bemerkt. Nicht Klunzingers Ansicht, wonach politische Korrektheit „unweigerlich zur Kastration jeder lebendigen Rhetorik“ führe, trifft zu, sondern: Herausragende Rhetorik ist die Kunst der Sprache ohne Diskriminierung.

Dr.in Alexia Stuefer ist Rechtsanwältin in Wien. Dieser Beitrag wird in einer längeren Fassung im Heft 01/11 der Zeitschrift
juridikum erscheinen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 10.01.2011)

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