AUA muss Pensionskasse nachfüllen

muss Pensionskasse nachfuellen
muss Pensionskasse nachfuellen(c) Michaela Bruckberger
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Kapitalmarktkrise: Ein Ex-Mitarbeiter der AUA hat vor dem OGH Recht bekommen: Die Fluglinie muss Einbußen ersetzen, die der Betriebspensionist infolge der Kapitalmarktkrise erlitt.

Wien. Die AUA muss die Betriebspension eines ehemaligen Mitarbeiters nachträglich aufbessern. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass das Unternehmen für Einbußen aufkommen muss, die der frühere Mitarbeiter infolge der ungünstigen Entwicklung der Kapitalmärkte erlitten hat. Die finanziellen Auswirkungen der Entscheidung (9 ObA 92/10 k), die auch für weitere Verfahren von Bedeutung sein dürfte, sind noch nicht absehbar.

Der Kläger bezog aufgrund einer aus dem Jahr 1994 stammenden Betriebsvereinbarung eine Betriebspension aus einem Unverfallbarkeitsbetrag (den beim Unternehmen angesparten Beiträgen). Die jährlich zu valorisierenden monatlichen Zahlungen wurden zusehends geringer, obwohl sie schon bei Eintritt in die Pension deutlich unter dem lagen, was der Kläger aufgrund der Mitteilungen der Pensionskasse hatte erwarten können.

Diese Reduktion, deren Grund der Pensionskasse zufolge die Entwicklung der Kapitalmärkte sei, wollte der Kläger jedoch nicht hinnehmen. Er berief sich auf folgende Klausel der Betriebsvereinbarung (§ 4 letzter Satz): „Ist bei Anwendung des § 10 lit. d (Modus der Valorisierung, Anm.) der Veranlagungserfolg unter Berücksichtigung der Auflösung einer allenfalls vorhandenen Schwankungsrückstellung geringer als der Rechnungszins (6,5%, Anm.), leistet der Arbeitgeber auch den sich aus dieser Differenz ergebenden Beitrag (Nachschusspflicht).“

Ein derartiger Nachschuss hätte den Misserfolg in der Veranlagung kompensiert und dafür gesorgt, dass die Pensionskasse weiterhin eine valorisierte Pension ausbezahlen kann. Der Kläger verlangte daher für die vergangenen drei Jahre die Leistung dieses Nachschusses an die Pensionskasse und den Ersatz des Fehlbetrags, den er bei Einhaltung der Nachschusspflicht erhalten hätte.

Die AUA behauptete unter anderem, die Ansprüche des Klägers aus dem Unverfallbarkeitsbetrag seien keine „Leistungen“ im Sinne der Betriebsvereinbarung. Im Übrigen gelte die erwähnte Klausel nur für jene Pensionisten, die wegen Invalidität oder einer vorzeitigen Alterspension Leistungen beziehen. Dies sei aus einem der strittigen Klausel unmittelbar vorangehenden Passus abzuleiten.

Den OGH überzeugten die Ausführungen der AUA aber nicht: Die Ansprüche aus einer unverfallbar gestellten Anwartschaft seien sehr wohl eine Pensionsleistung, auf die § 4 der Betriebsvereinbarung anzuwenden sei. Die Nachschusspflicht solle Valorisierung sichern und sei als Beitrag des Arbeitgebers anzusehen. Dass sie auf die vorzeitige Alterspension und die Invaliditätspension beschränkt sei, lasse sich der Betriebsvereinbarung nicht entnehmen.

Der OGH stellt damit klar, dass die AUA für alle ehemaligen Dienstnehmer, die aufgrund der Betriebsvereinbarung eine Pension beziehen, Nachschüsse leisten muss, sofern das Ergebnis der Veranlagung – wie in den letzten Jahren stets – nicht den Rechnungszins erreicht. Die Entscheidung wird wohl die lange Auseinandersetzung zwischen der AUA und der großen Gruppe ihrer ehemaligen Arbeitnehmer um die Höhe der Betriebspensionen beenden und nicht unbedeutende finanzielle Folgen für das Unternehmen haben. Daran wird auch der Umstand nichts ändern, dass sich im Lauf dieser Auseinandersetzung einige Pensionisten unter Verzicht auf weitere Forderungen mit einer Abfindungszahlung begnügt haben.

Mag. Kulka ist Rechtsanwaltsanwärter in der Kanzlei Ploil Krepp Boesch Rechtsanwälte GmbH und war am Verfahren gemeinsam mit Dr. Robert Krepp als Vertreter des Klägers beteiligt.

AUA: „Freut uns natürlich nicht“

Von der „Presse“ auf die wirtschaftlichen Folgen der Entscheidung angesprochen, hält sich die AUA bedeckt. „Wir geben dazu keine Zahlen bekannt“, sagt Unternehmenssprecher Martin Hehemann. Bei dem vor dem OGH erfolgreichen Kläger handle sich um einen ganz besonderen Einzelfall; in einem „halben Dutzend“ weiterer Fälle gebe es ähnliche Auseinandersetzungen, zwei davon habe die AUA in erster und zweiter Instanz gewonnen. Allerdings wurde auch das hier beschriebene Verfahren erst in dritter Instanz „umgedreht“. „Hehemann: „Die Entscheidung freut uns natürlich nicht.“

("Die Presse", Print-Ausgabe, 24.01.2011)

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